Versteckte Preise bei so genannten “Abo-Fallen”
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 21. Juni 2008 — Inzwischen Rückläufig, aber dennoch beliebt sind im Internet so genannte “Abo-Fallen”. Das Prinzip ist einfach: Man ruft eine W…
Inzwischen Rückläufig, aber dennoch beliebt sind im Internet so genannte “Abo-Fallen”. Das Prinzip ist einfach: Man ruft eine Webseite auf, die suggeriert, ein Angebot wäre kostenlos. In den AGB, die man bestätigt, werden dann aber Preise “vereinbart”, die der Anbieter dann später auch einzutreiben versucht. Erste Urteile weisen dieses Vorgehen in seine Schranken.
Das Landgericht Hanau (AZ: 9 O 870/07) hat festgestellt, dass es sich bei einem solchen Angebot um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Zudem ist es für den Verbraucher nicht zu erwarten, und damit überraschend, in AGB dann Preise zu finden:
Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.
Da helfen laut LG Hanau auch ausdrücklich keine “Sternchen” mit dazu gehörigen Hinweisen mehr.
Den gleichen Schutz für den Verbraucher hält das AG München bereit (AZ: 161 C 23695/06, Urteil bei JurPC), das der Meinung ist, eine solche AGB wäre überraschend und somit unwirksam, sofern das Angebot von Anfang als “kostenlos” suggeriert wird oder der Verbraucher dies zumindest annehmen durfte. Ebenso urteilte das AG Hamm (17 C 62/08).
Das LG Darmstadt (9 O 257/07) stimmt der Einstufung als wettbewerbswidrig zu, sofern nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass bereits das Absenden des Anmeldeformulars eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gerichtete Willenerklärung darstellt - und auch nicht erklärt wird, wie der Nutzer die Veränderung der Testzeit in ein kostenpflichtiges Abonnement verhindern werden kann. Zustimmend hier auch das OLG Frankfurt (6 U 186/07 & 6 U 187/07), sowie vorher das LG Frankfurt (3-08 O 35/07) und das LG Stuttgart (17 O 490/06).
Zusätzliche Anmerkungen: Den Urteilen ist sicherlich zuzustimmen. Durch das Einordnen der AGB-Klausel als “überraschend” ist es unnötig, über den §242 BGB (Treu und Glauben könnte durch widersprüchliches Verhalten verletzt sein) sowie §138 BGB (Sittenwidrigkeit durch Vorgaukelei kostenloser Angebote) zu diskutieren.
Ebenfalls erscheint mir die Frage angebracht, ob der Verbraucher nicht das Recht zur hilfsweisen Anfechtung nach §123 BGB (Die Erklärung der Willenserklärung wurde eindeutig durch Täuschung erreicht). Die Anfechtungsmöglichkeit über den §119 BGB ist wohl auch gegeben, aber wenig hilfreich, da man sich dann über den §122 BGB (Schadensersatzpflicht) streiten würde.
Update: Das OLG Frankfurt (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) sieht eine Anfechtung über den §123 BGB, wie von mir hier schon früher thematisiert, nun gegeben.
Absch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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