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Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht immer abgemahnt werden

am 14.04.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Wer über das Internet geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungenanbietet ist nach dem Telemediengesetz verpflichtet, einordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Das Telemediengesetz sieht in §5 einen Katalog von Angaben vor, die der Diensteanbieter im Einzelfallzu beachten hat.


Hierbei werden jedoch häufig Fehler gemacht, etwa weil die gesetzlich geforderten Angaben nicht richtig platziert werden oder weil die Angaben nicht vollständig erfolgen. Solche Fehler können grundsätzlich auch zu einem Wettbewerbsverstoß führen, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Das OLG Hamburg hat jedoch mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 416 O 69/07) entschieden, dass nicht jede Nachlässigkeit im Bezug auf das erforderliche Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Vermittler von Immobilien von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er in seinem Impressum die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 TMG erforderlichen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. Handelsregisternummer nicht gemacht hatte. Das Gericht nahm hier zwar jeweils einen Verstoß gegen § 5 TMG und zugleich auch gegen § 4 Nr. 11 UWG an, verneinte jedoch die wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit der Verstöße im Sinne des § 3 UWG.

Im Hinblick auf die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde führte das Gericht hierzu Folgendes aus:

"Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auch die Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden …

OLG Hamburg zu Impressumspflichten!

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Hanseatisches OLG: Verstoß gegen Impressumspflichten - Die fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 TMG stellt grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nur einen Bagatellverstoß d

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Impressumsfehler nicht immer abmahnfähig

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Zum Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG

Recht und Alltag / Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. So entschied das Ob…

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SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Das entschied das OLG Koblenz am 25.04.2006 (Az. 4 U 1587/04). Der einer Verletzung der Impressumspflicht nach §6 Teledienstegesetz (TDG) zugrunde liegende Wettbewerbsverstoß muss nicht immer erheblich sein. Dies ist für eine Abmahnung, die sich a…

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RA Max-Lion Keller

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