Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht immer abgemahnt werden

Wer über das Internet geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungenanbietet ist nach dem Telemediengesetz verpflichtet, einordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Das Telemediengesetz sieht in §5 einen Katalog von Angaben vor, die der Diensteanbieter im Einzelfallzu beachten hat.

Hierbei werden jedoch häufig Fehler gemacht, etwa weil die gesetzlich geforderten Angaben nicht richtig platziert werden oder weil die Angaben nicht vollständig erfolgen. Solche Fehler können grundsätzlich auch zu einem Wettbewerbsverstoß führen, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Das OLG Hamburg hat jedoch mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 416 O 69/07) entschieden, dass nicht jede Nachlässigkeit im Bezug auf das erforderliche Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Vermittler von Immobilien von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er in seinem Impressum die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 TMG erforderlichen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. Handelsregisternummer nicht gemacht hatte. Das Gericht nahm hier zwar jeweils einen Verstoß gegen § 5 TMG und zugleich auch gegen § 4 Nr. 11 UWG an, verneinte jedoch die wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit der Verstöße im Sinne des § 3 UWG. Im Hinblick auf die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde führte das Gericht hierzu Folgendes aus: "Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auch die Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden soll, auch wenn die Verletzung eines den Verbraucher schützenden Gesetzes vorliegt. Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes. Diese ist zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter gezielt in die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen. Diese Situation ist indessen nicht bereits deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressumsangaben (Anlage A 1) besteht für die Nutzer des Teledienstes der Antragsgegnerin ohne weiteres die Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei Verstößen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde davon abgehalten werden, sich bei Verstößen gegen Berufspflichten über die Antragsgegnerin zu beschweren. Weiter ist nicht dargelegt, dass hierdurch in nicht nur une…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches


Erschienen 14. April 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

OLG Hamburg zu Impressumspflichten!

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 16. April 2008 — Wer sich im Internet präsentiert, ohne ein ordnungsgemäßes Impressum abrufbereit zu halten, verstößt gegen die gesetzlich Pflicht …

Verstoß Gegen Impressumspflicht: Hanseatisches OLG: Verstoß gegen Impressumspflichten - Die fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregist…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 8. April 2008 — 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben…

Impressumsfehler nicht immer abmahnfähig

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 9. April 2008 — Fehler im Impressum eines Internetauftritts sind nach Ansicht des OLG Hamburg (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.04.2007 - Az…

Zum Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG

Recht und Alltag | 12. Mai 2006 — Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebl…

LG Berlin: Fehlende USt-IdNr. und Handelsregistereintrag im Impressum - Keine Abmahnung ohne Relevanz!

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 8. November 2011 — Das LG Berlin hat entschieden: Die Nichtangabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und des Handelsregistereintrags im Impr…

Ist die Nichtangabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum ein Wettbewerbsverstoß?

Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 31. März 2011 — Auf einer gewerblichen Webseite, auf der Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sind vom Anbieter bestimmte Angaben zu…

Unvollständige Angaben im Impressum einer Website müssen nicht unbedingt zu einer Abmahnung führen

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 23. Mai 2006 — Das entschied das OLG Koblenz am 25.04.2006 (Az. 4 U 1587/04). Der einer Verletzung der Impressumspflicht nach §6 Teledienstege…

OLG München: Fehlende Angaben zur Komplementärin im Impressum einer Ltd. & Co. KG nicht wettbewerbswidrig

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 5. Oktober 2010 — Das OLG München hat mit Urteil vom 30.09.2010 – Az. 6 U 3422/10 – entschieden, dass eine Ltd. & Co. KG, die über das Intern…

Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig

Bösel, Kohwagner & Kollegen | 2. Juli 2009 — Unterlässt der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikat…

Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 23. Januar 2012 — Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-I…