OLG Hamburg zu Impressumspflichten!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 16. April 2008 — Wer sich im Internet präsentiert, ohne ein ordnungsgemäßes Impressum abrufbereit zu halten, verstößt gegen die gesetzlich Pflicht …
Wer über das Internet geschäftsmäÃig Waren oder Dienstleistungenanbietet ist nach dem Telemediengesetz verpflichtet, einordnungsgemäÃes Impressum vorzuhalten. Das Telemediengesetz sieht in §5 einen Katalog von Angaben vor, die der Diensteanbieter im Einzelfallzu beachten hat.
Hierbei werden jedoch häufig Fehler gemacht, etwa weil die gesetzlich geforderten Angaben nicht richtig platziert werden oder weil die Angaben nicht vollständig erfolgen. Solche Fehler können grundsätzlich auch zu einem Wettbewerbsverstoà führen, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Das OLG Hamburg hat jedoch mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 416 O 69/07) entschieden, dass nicht jede Nachlässigkeit im Bezug auf das erforderliche Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoà darstellt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Vermittler von Immobilien von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er in seinem Impressum die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 TMG erforderlichen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. Handelsregisternummer nicht gemacht hatte. Das Gericht nahm hier zwar jeweils einen Verstoà gegen § 5 TMG und zugleich auch gegen § 4 Nr. 11 UWG an, verneinte jedoch die wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit der VerstöÃe im Sinne des § 3 UWG. Im Hinblick auf die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde führte das Gericht hierzu Folgendes aus: "Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auch die Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoà im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden soll, auch wenn die Verletzung eines den Verbraucher schützenden Gesetzes vorliegt. Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbliche Relevanz des VerstoÃes. Diese ist zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter gezielt in die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen. Diese Situation ist indessen nicht bereits deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressumsangaben (Anlage A 1) besteht für die Nutzer des Teledienstes der Antragsgegnerin ohne weiteres die Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei VerstöÃen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde davon abgehalten werden, sich bei VerstöÃen gegen Berufspflichten über die Antragsgegnerin zu beschweren. Weiter ist nicht dargelegt, dass hierdurch in nicht nur une…
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