Verstärkter Verbraucherschutz vor unerlaubter Telefonwerbung
Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft getreten
Am 4. August 2009 ist das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 49) in Kraft getreten. Es verfolgt
zwei Ziele: zum einen die verbesserte Durchsetzung des geltenden Rechts, nach welchem die Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen
gegenüber Verbrauchern als unlauter und damit rechtswidrig eingestuft wird, und zum anderen den Schutz der vor “untergeschobenen” Verträgen im Zusammenhang mit
Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet. Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung führte im Wesentlichen zu
Änderungen im Bürgerlichen (BGB), im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Zur besseren Durchsetzung des geltenden Rechts enthält das UWG in § 20 nunmehr Vorschriften, die das vorsätzliche oder fahrlässige
Werben mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung als bußgeldbewehrte
Ordnungswidrigkeit ahnden. Eine bessere Durchsetzbarkeit des geltenden Rechts verspricht sich der Gesetzgeber zudem vom
bußgeldbewehrten Verbot, bei Telefonwerbung die Rufnummeranzeige zu unterdrücken. Dieses Verbot findet sich in § 102 Abs. 2 TKG.
Dem “Unterschieben” von Verträgen bei Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet möchte der Gesetzgeber mit erweiterten
Widerrufsrechten und der Einführung von Schriftformerfordernissen im Zusammenhang mit der Kündigung von Altverträgen begegnen.
Konnten sich Unternehmen des Fernabsatzes, die keine Finanzdienstleistungen anboten, in der Vergangenheit auf ein Erlöschen des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerspruchsfrist bereits dann berufen, wenn das Unternehmen mit Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfirst begonnen hatte oder der Verbraucher diese selbst veranlasst
hatte, wird ihnen dies ab sofort erst dann möglich sein, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist. Die neue Regelung findet sich in § 312d Abs. 3 BGB.
Nach bisherigem Recht war die Kündigung oder die Erteilung einer Vollmacht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen formlos
möglich. Darin sah der Gesetzgeber die Gefahr übereilter Vertragswechsel zu Lasten des Verbrauchers, der bei Widerruf des neuen
Vertrages im Falle der wirksamen Kündig…
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