Verständigung im Strafverfahren – und die Hinweispflichten des Gerichts

Die mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eingeführte Vorschrift des § 257c StPO und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts haben nicht die Kraft, die Hinweispflichten des § 265 StPO zu relativeren oder gar zu verdrängen.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt vielmehr uneingeschränkt auch für den Angeklagten, der einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zugestimmt hat. Anders als bei der Hinweispflicht des § 257c Abs. 4 S. 4 StPO, die nur dann eingreift, wenn sich das Gericht von einer getroffenen Verständigung lösen will, weil “rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben” und das Gericht deswegen den zugesagten Strafrahmen nicht meh…

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Themen: Hinweispflicht , Verständigung IM Strafverfahren
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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Auch bei einer Verständigung bleibt es bei den Hinweispflichten des Gerichts

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