Bindungswirkung einer tats??chlichen Verst??ndigung
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Eine tats??chliche Verst??ndigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem…
Das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren nunmehr gesetzlich geregelt werden sollen. Der Entwurf enthält gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen.
Seit über 20 Jahren gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht und die weiteren Beteiligten über den Verlauf des Strafprozesses und über das Ergebnis verständigen. Das gilt nicht nur für große und komplexe Wirtschaftstrafverfahren. Auch im Bereich der Drogenkriminalität, bei Gewaltdelikten oder in Verfahren wegen kleinerer Kriminalität werden so genannte Absprachen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat Verständigungen als sinnvolle Alternative zur Durchführung des Strafverfahrens “bis zum bitterem Ende” anerkannt und ihnen in mehreren Entscheidungen gewisse Konturen gegeben. Es ist aber die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, praktisch bedeutsame Vorgänge des Strafverfahrens nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern selbst für die notwendige Rechtsklarheit zu sorgen. Mit dem Gesetzentwurf soll nun erstmals gesetzlich geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung zustande kommen darf.
Gleichzeitig soll an an den bisherigen Grundsätzen des Strafprozesses festgehalten werden. So ist auch in Zukunft das Gericht zur umfassenden Wahrheitsermittlung verpflichtet, und auch eine aufgrund einer Verständigung festgelegte Strafe muss der Schuld des Täters gerecht werden. Durch weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten soll eine größtmögliche Transparenz der Verfahrensabläufe geschaffen werden. So dürfen nach dem Gesetzentwurf Absprachen nur in öffentlicher Hauptverhandlung getroffen werden.
HandlungsbedarfDie Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger - sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrhei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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