Versprochen ist versprochen – aber nicht in der Insolvenz

Wird ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, kann der Arbeitnehmer von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn das Geld nicht fließt. Das hat am Donnerstag, 10.11.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals entschieden (AZ: 6 AZR 357/10 und weitere). Danach besteht allerdings kein Rücktrittsrecht, wenn das Unternehmen wegen Insolvenz die Abfindung nicht zahlen kann oder darf.

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon im Oktober 2007 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2008 vereinbart. Der Aufhebungsvertrag sah als Entschädigung für den Arbeitnehmer eine Abfindung von 110.500 € vor. Am 05.12.2008 meldete das Unternehmen Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter zahlte die Abfindung auch auf Aufforderung nicht aus. Daraufhin trat der Arbeitnehmer von dem Aufhebungsvertrag zurück.

Grundsätzlich steht bei einem solchen Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem „Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers“, urteilte nun das BAG. Daher könne der Arbeitnehmer „grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt“.

Allerdings setze dies voraus, dass die Abfindungsforderung überhaupt durchsetzbar ist, so das BAG weiter. Im Streitfall sei dies aber wegen der Insolvenz ausgeschlossen. Zahle in solchen Fällen der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter die Abfindung doch aus, müsse der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben das Geld sofort wieder zur Insolvenzmasse zurückge…

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Themen: Abfindung , Arbeitnehmer , Aufhebungsvertrag , Urteile Und Gesetze
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://www.kanzlei-blaufelder.com.

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