Versprochen ist versprochen / Gewonnen ist gewonnen
Wir oft finden Sie in ihrer Post ein Brief, der Ihnen ein verspricht. Immer wieder gewinnt man ein tolles Auto, Fernseher oder auch Bargeld bis zu sehr hohen
Summen. Ehrlicher Weise ahnt man doch meist, dass es mit dem Gewinn nicht ernst gemeint ist und es einfach nur Betrüger sind, die
einem etwas verkaufen wollen.
Aber oft sind die Schreiben sehr dreist formuliert und der Gewinn wird derart aggressiv versprochen, dass man – zumindest als – Lust bekommt die Firma doch darauf in Anspruch zu nehmen.
Der Gesetzgeber hat genau für solche Schlitzohren vor einige Jahren einen extra Paragrafen eingeführt, der dem angeschrieben einen
Anspruch auf den versprochenen Gewinn einräumt.
„§ 661a Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen
den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“
Leider wird man doch meist davon abgehalten, diesen Anspruch – auch für Mandanten durchzusetzen, da die ominösen Firmen, die den
Gewinn versprechen, meist im Ausland sitzen oder gar nicht genau zu identifizieren sind. Daher gestaltet sich die Klage in den
überwiegenden Fällen als sehr schwierig um nicht zu sagen aussichtslos.
Wie nun aber bekannt wurde, hat sich ein Kollege die Mühe gemacht und eine dieser Firmen gezeigt wo der hängt. Bereits das Landgericht Aachen hatte in seinem Urteil dem Kläger recht
gegeben und ihm die des Gewinnes über 13.400,00
Euro zu gesprochen. Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 18. März 2010 (Az. 21 U 2/10) darauf hingewiesen, dass die Berufung der
verurteilten Firma gegen das Urteil des Landgerichts Aachen keine Aussicht auf Erfolg habe. Seitens des Gewinnversprechers wurde
daraufhin das Rechtsmittel zurückgezogen, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde und die luxemburgische Firma zahlen
muss.
Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine “Offizielle Gewinnmitteilung” beigefügt war:
“Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass
auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist.”
Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer
Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings
nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte.
Während des Prozesses mussten zunächst mühsam die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Diese
verteidigte sich damit, dass in den T…
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