Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung
am 31.08.2005 von http://www.meisen.info
Auch bei Dauerfristverlängerungen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen können, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, Verspätungszuschläge drohen.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.
Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 63/03
BMF-Schreiben vom 22. September 2006 - IV A 6 - S 7344 - 32/06 -
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