Verspätetes Zeugnis - Schadensersatz?
andreas-buschmann.net | 20. Juni 2009 — Erteilt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig, kann dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch …
Erteilt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig, kann dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Schaden ersetzen, der nachweisbar gerade deshalb entstanden ist, weil das Zeugnis nicht rechtzeitig vorlag. Entgeht den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeugnisses ein neuer Arbeitsplatz, dann hat der bisherige Arbeitgeber als Schaden möglicherweise auch das entgangene Gehalt für die abgesagte neue Stelle zu ersetzen. Über welche – zahlreichen – Stolpersteine man bei einer solchen Haftpflichtklage zu Fall kommen kann, listet das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 01.04.2009 - 1 Sa 370/08 – mit beispielhafter Gründlichkeit auf:
1. Der Zeugniserteilungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 109 GewO i. V. m. Ziff. 6 des Vergleiches vom 28.06.2007. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen. 2. Grundsätzlich sind Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer abzuholen – Holschuld – (vergl. BAG vom 08.03.1995 – 5 AZR 848/93 – zitiert nach juris). Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen und zur Abholung bereitzustellen. Der Arbeitgeber hat das Zeugnis dem Arbeitnehmer jedoch zu übersenden, wenn die Abholung dem Arbeitnehmer einem unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (BAG vom 08.03.1995 – 5 AZR 848/93 – Rz. 14 f.). Da der Kläger in Süddeutschland und dort in H. und nicht in Schleswig-Holstein wohnt, und auch von H. aus jeweils seine Arbeitsleistung erbracht hat, kann zu seinen Gunsten vorliegend davon ausgegangen werden, dass eine Versendungspflicht der Beklagten bezüglich des Zeugnisses bestand.
3. Das Zeugnis ist grundsätzlich „bei Beendigung” des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist regelmäßig sogleich fällig. Es ist jedoch für den Arbeitgeber zunächst regelmäßig noch nicht erfüllbar, denn der Arbeitnehmer muss normalerweise erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben. Solange das Zeugnis noch inhaltlichen Veränderungen gegenüber offen sein muss, darf der Arbeitgeber das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis bezeichnen. Diese Situation ist z. B. gegeben, wenn der Anspruch während der laufenden Kündigungsfrist geltend gemacht und das Arbeitsverhältnis noch weiterhin vollzogen wird (vergl. ErfK-Müller-Glöge, Rzn. 19 u. 23 zu § 109 GewO). Bei Verzug haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechtes (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) zu erstellen. Notwendig ist allerdings die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit. Sie ist von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juni 2009 auf http://www.andreas-buschmann.net.
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