Verspätetes Vorbringen: Bis wann muß man was dem Gericht mitgeteilt haben?

Eine häufige Sorge von Rechtsanwälten ist der “verspätete Vortrag”. Ein Schriftsatz wird an den Mandanten weitergeleitet, dieser meldet sich aber nicht und ist auch ansonsten nicht zu einer Stellungnahme zu dem gegnerischen Schriftsatz zu bewegen. Die erste vom Gericht gesetzte Frist wird üblicherweise verlängert, aber danach kann ein Ablauf der verlängerten Frist ernsthafte Probleme machen und dazu führen, dass dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Der Gesetzgeber mußte hier zwei Interessen gerecht werden:

dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) dem Interesse der Parteien an einem zügigen Verfahren

Heraus kam dabei § 296 ZPO:

§ 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Zu den Vorraussetzungen im Einzelnen:

a) Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Erfaßt von den Verspätungsregelungen sind lediglich Angriffs- und Verteidigungsmittel. Dies sind jegliche zur Begründung des Klageantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen. Keine Angriffsmittel in diesem Sinne sind die Sachanträge, so dass eine Klageänderung oder Erweiterung nicht wegen Verspätung abgelehnt werden kann. Sie können aber als nicht sachdienlich zurückgewiesen werden (vgl. § 263 ZPO) oder aber bei einer Erweiterung zunächst mittels Teilurteil über den ersten Teil entschieden werden, wenn dieser abtrennbar ist.

Rechtsausführungen können damit zu keinem Zeitpunkt verspätet sein. Das ergibt sich im Prinzip auch daraus, dass sie ohnehin nicht erforderlich sind. Es reicht der Vortrag des Sachverhaltes, die juristischen Schlußfolgerungen hieraus sind letztend…

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Erschienen 6. August 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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