Verspätete Flüge wegen Vulkanasche begründet keine Entschädigung
Aktuell sind nahezu sämtliche großen bis mittleren deutschen Flughäfen wegend es Vulkanausbruchs zur Untätigkeit verdammt. Flüge
fallen aus und Passagiere sitzen oftmals auf den Flughäfen fest.
Fraglich ist jedoch, ob den Passagieren in diesem konkreten Fall eine Entschädigung zusteht. Denn wenn die Fluggesellschaften selbst
für Verspätungen und Annullierungen verantwortlich gemacht werden kann – aus technischen oder organisatorischen Gründen – greifen die
EU-Regelungen, wonach Flugreisende ein Recht auf Entschädigung haben.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Fall der "höheren Gewalt" vorliegt, der keinen Entschädigungsanspruch auslöst. Als höhere
Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu
erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art,
insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe,
Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden.
Die Ursache des Vulkanausbruches ist nicht den Fluggesellschaften "anzulasten". Vielmehr handelt es sich um ein unvorhersehbares
Naturereignis …
» Vollständiger
Artikel