Verspätete Flüge wegen Vulkanasche begründet keine Entschädigung

Aktuell sind nahezu sämtliche großen bis mittleren deutschen Flughäfen wegend es Vulkanausbruchs zur Untätigkeit verdammt. Flüge fallen aus und Passagiere sitzen oftmals auf den Flughäfen fest.

Fraglich ist jedoch, ob den Passagieren in diesem konkreten Fall eine Entschädigung zusteht. Denn wenn die Fluggesellschaften selbst für Verspätungen und Annullierungen verantwortlich gemacht werden kann – aus technischen oder organisatorischen Gründen – greifen die EU-Regelungen, wonach Flugreisende ein Recht auf Entschädigung haben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Fall der "höheren Gewalt" vorliegt, der keinen Entschädigungsanspruch auslöst. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden.

Die Ursache des Vulkanausbruches ist nicht den Fluggesellschaften "anzulasten". Vielmehr handelt es sich um ein unvorhersehbares Naturereignis …

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Themen: Unwetter , Verdammt

Erschienen 16. April 2010 auf http://www.wkblog.de.

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