Versorgungsverwaltung NRW – und ihre Beamten

Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatten jetzt Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen ihren Wechsel in die Kommunal­verwaltung Erfolg.

Die Beamten der früheren Versorgungsämter sind nicht auf Kreise, kreisfreie Städte und die Landschaftsverbände übergegangen, die seit der Auflösung der elf nordrhein-westfälischen Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung zuständig sind, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Geklagt hatten unter anderem zwei Beamte des früheren Versorgungsamtes Bielefeld, die seit dem 1. Januar 2008 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster bzw. beim Kreis Minden-Lübbecke tätig sind, sowie eine Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg zum Landschaftsverband Rheinland in Köln wechseln musste. Sie hatten – wie viele andere – hiergegen zunächst vor den Verwaltungsgerichten einstweilige Anordnungen erwirkt. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren dagegen im Februar 2008 aufgrund einer Folgenabwägung zu Lasten der Beamten entschieden, weil es im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei, dass die Beamten vorerst bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren dort ihren Dienst verrichteten, wo die Aufgaben auch tatsächlich anfielen. Im Hauptsacheverfahren hatten die Klagen der Beamten zunächst vor den erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Minden Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen.

Die Beamten seien, so die Münsteraner Richter, nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – kraft Gesetzes auf die neuen kommunalen Aufgabenträger übergegangen, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen sollten. Das Land hatte nicht jedem einzelnen Betroffenen gegenüber verfügt, wohin er wechseln musste, sondern lediglich im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach einem Punktekatalog mit Sozialkriterien einen sogenannten Zuordnungsplan erstellt, in dem die Beamten namentlich den neuen Dienstherren zugeordnet waren. Dieser Zuordnungsplan, so das Oberverwaltungsgericht, sei nicht Bestandteil des Gesetzes geworden. Soweit das Land geltend mache, das Gesetz verweise auf ihn, sei dies dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Mit gleicher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch der Kla…

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Themen: Lippe , Dienstherr , Umweltverwaltung , Versorgungsverwaltung

Erschienen 7. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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