Versorgungsverwaltung NRW – und ihre Beamten
Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatten jetzt Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der
gegen ihren Wechsel in
die Kommunalverwaltung Erfolg.
Die Beamten der früheren Versorgungsämter sind nicht auf Kreise, kreisfreie Städte und die Landschaftsverbände übergegangen, die seit
der Auflösung der elf nordrhein-westfälischen Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 für die Aufgaben der zuständig sind, entschied
jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Geklagt hatten unter anderem zwei Beamte des früheren Versorgungsamtes Bielefeld, die seit dem 1. Januar 2008 beim Landschaftsverband
Westfalen-Lippe in Münster bzw. beim Kreis Minden-Lübbecke tätig sind, sowie eine Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg zum
Landschaftsverband Rheinland in Köln wechseln musste. Sie hatten – wie viele andere – hiergegen zunächst vor den Verwaltungsgerichten
einstweilige Anordnungen erwirkt. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren dagegen im Februar 2008 aufgrund einer
Folgenabwägung zu Lasten der Beamten entschieden, weil es im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei, dass die
Beamten vorerst bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren dort ihren Dienst verrichteten, wo die Aufgaben auch tatsächlich
anfielen. Im Hauptsacheverfahren hatten die Klagen der Beamten zunächst vor den erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichten
Düsseldorf und Minden Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen.
Die Beamten seien, so die Münsteraner Richter, nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – kraft Gesetzes auf die neuen kommunalen
Aufgabenträger übergegangen, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen sollten. Das
Land hatte nicht jedem einzelnen Betroffenen gegenüber verfügt, wohin er wechseln musste, sondern lediglich im Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales nach einem Punktekatalog mit Sozialkriterien einen sogenannten Zuordnungsplan erstellt, in dem die
Beamten namentlich den neuen Dienstherren zugeordnet waren. Dieser Zuordnungsplan, so das Oberverwaltungsgericht, sei nicht
Bestandteil des Gesetzes geworden. Soweit das Land geltend mache, das Gesetz verweise auf ihn, sei dies dem Gesetz nicht zu entnehmen
und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Mit gleicher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch der Kla…
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