Versorgungseinstellung bei Zahlungsverzug?
LG Heilbronn, Urteil vom 18.11.2007, 2 O 448/07
Ein hoch umstrittenes Thema ist immer noch, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter dem Mieter bei Zahlungsrückständen die
Versorgung abtrennen kann. Bei Wohnraummietverhältnissen wird diese Maßnahme in der Regel immer ausscheiden. Bei
Gewerberaummietverhältnissen lassen sich auch Entscheidungen pro Vermieter finden.
Im Fall des Landgerichts hatten die 2005 ein auf 10 Jahre befristetes
Geschäftsraummietverhältnis geschlossen. Ein Teil der Räume wurden untervermietet. Der Mieter selbst betreibt eine Gaststätte.
Inklusive Betriebskostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer schuldet er monatlich 6.039,25 €. Seit vielen Monaten ist er mit den
Mietzahlungen in Rückstand, so dass das offene Debet insoweit über 40.000,- € beträgt. Der Vermieter hat das Mietverhältnis wegen
dieses Rückstands auch außerordentlich gekündigt. Eine Räumungsklage ist anhängig. Vorgerichtlich hatte der Mieter erklärt, dass er
aktuell zu keinerlei Zahlungen in der Lage sei. Nachdem der Vermieter Vertragspartner der Stadtwerke war, hat er die Wasserzufuhr zu
den Gaststättenräumen ebenso abgestellt, wie die Zuleitung von Warmwasser für die Heizung.
Der Mieter hat jetzt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt, dass der Vermieter die Wasserversorgung wieder herstellt
und ihm untersagt werde, die Wasserversorgung in Zukunft zu beeinträchtigen.
Das hat den Antrag des Mieters
zurückgewiesen. Der Vermieter sei in dieser Situation berechtigt gewesen, die Versorgung einzustellen. Es sei zwar anerkannt, dass
auch dann, wenn ein Mietverhältnis berechtigterweise vom Vermieter wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt wurde, der Besitz des
Mieters vom Vermieter nicht eigenmächtig entzogen und auch nicht gestört werden darf. Es treffe weiter zu, dass nach Beendigung eines
Mietverhältnisses der Vermieter nicht mehr verpflichtet sei, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Dies
führe jedoch nicht dazu, dass einem Vermieter das Recht zustehe, durch Kappung der Versorgungsleitungen eine Besitzaufgabe des
Mieters ohne Inanspruchnahme der hierfür zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane zu erzwingen. Der Vermieter könne sich
insbesondere nicht auf ein schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht berufen.
In diesem besonderen Fall verhalte sich der Mieter aber treuwidrig: Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass die außerordentliche
Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu Recht erfolgt ist und das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet hat. Die aktuellen
Mietrückstände beliefen sich mittlerweile auf mehr als 45.000,- €. Min…
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