Versorgungsausgleich im öffentlichen Dienst

Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.

Eine zum 31. Dezember 2001 nach § 75 VBL-Satzung ermittelte Besitzstandsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der Anspruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steigerungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31. Dezember 2001 erfolgen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2009 – XII ZB 176/06

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Themen: Bundesgerichtshof , Bewerbung , Betriebliche Altersversorgung , Vbl , Versorgungsausgleich , öffentlicher Dienst , Vbl öffentlicher Dienst
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 27. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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