Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich aktuelle mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003) zu befassen und hat den Versorgungsabschlag für verfassugnskonform befunden.

Hintergrund der Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines hessischen Lehrers. Der 1947 geborene und seit 1980 schwerbehinderte Beschwerdeführer – zuletzt als verbeamteter Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 G.D. im Dienst des Landes Hessen – war mit Wirkung zum 1. November 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75 % hatte er Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 2.970,33 €. Der vom Regierungspräsidium Darmstadt auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festgesetzte Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 % führte zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge um 320,80 €.

Seine Klage auf Berechnung und Auszahlung seiner Versorgungsbezüge ohne Vornahme eines Versorgungsabschlags wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden ab, der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Hessischem Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellungen blieben erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht nahm nun die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an:

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge derjeniger Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, einen zusätzlichen Zeitfaktor einführt und der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit auch die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, verstößt – wie auch die darauf beruhenden Entscheidungen – nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange …

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Themen: Wiesbaden , Bundesverfassungsgericht , Lehrer , Darmstadt , Auc , Beamtenversorgung , Dienstunfähigkeit , Versorgungsabschlag
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 20. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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