Rechtswidrige Teilzeitanordnung bei Beamten
Rechtslupe | 17. Juni 2010 — Durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit kann der Dienstherr die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beam…
Die derzeit bestehende Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Beamten bei der Versorgung ist nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig. Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht.
Sowohl das erstinstanzlich mit der Sache befasste Verwaltungsgericht wie auch in der Berufungsinstanz der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben dies als mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen angesehen und die versorgungsrechtlichen Regelungen nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt. Zu Recht, wie auf die Revision des beklagten Landes Hessen jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied:
Diese Vorschriften sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anzuwenden, weil sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden. Durch die Nichtanwendung wird sichergestellt, dass die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter n…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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