Versicherungsschutz bei Betriebssport
Am morgigen Sonntag findet die alljährliche Marathonstaffel in Berlin statt. Die ist Anlaß genug, die Frage des Versicherungsschutzes beim Betriebssport genauer unter die Lupe zu nehmen.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Demnach stehen auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unter Versicherungsschutz.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
- Sie muss einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter haben. - Sie muss regelmäßig stattfinden. - Der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkten, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben. - Die Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. - Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist hingegen, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden.
D.h., die Einladung zu der Veranstaltung muss sich an alle beschäftigten Mitarbe…
» Vollständiger ArtikelThemen: Berlin , Haftung , Betriebssport , Laufveranstaltung , Versicherungsschutz , Haftung Betriebssportgruppe
Erschienen 15. November 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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