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Versicherungsrecht: Obliegenheitsverletzungen können addiert werden

am 05.12.2005 von http://info.folkertjanke.de

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt, § 2b Abs. 1Satz 1 Buchst. e AKB) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in …

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