Versicherungsrecht: Krankenversicherer dürfen Bedingungen nicht einseitig ändern
am 18.03.2008 von KAPITAL-RECHTINFO
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.01.2008 einmal mehr die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt. Eine Krankenversicherung wollte bestehende Vertragsbedingungen einseitig aber natürlich zu ihren Gunsten ändern; vom BGH erhielt die Versicherung allerdings eine Abfuhr.
Wieder einmal musste der BGH über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen befinden. Diesmal hatte sich eine Krankenversicherung im Kleingedruckten vorbehalten, die Vertragsbedingen einseitig aber unter Zuhilfenahme eines Treuhänders ändern zu können, wenn bestimmte Umstände eintreten.
So wollte die Versicherung den Vertrag z. B. ändern können, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Zwar räumt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einer Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Möglichkeit einer einseitigen Änderung ein (§ 178g VVG). Aber gerade nicht für den Fall einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine zusätzliche Änderungsbefugnis für genau diesen Fall kann die Versicherung auch nicht ins Kleingedruckte schreiben, weil dies gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt. Der BGH führt aus:
Mithin wird durch die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d dem Versicherer bei einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderungsbefugnis unabhängig von den dafür in § 178g Abs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt. Die über den § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil der …
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