Versicherungsrecht: Einstandspflicht des Haft- und Kaskoversicherers, wenn ein Versicherungsnehmer Fragen in der Schadensanzeige unbeantwortet lässt
am 03.11.2005 von Recht und AlltagEhrlichkeit ist oberstes Prinzip im Versicherungsrecht. Eine Lüge und der Versicherungsschutz ist meistens dahin - und oft auch viel Geld. Anders kann es aber sein, wenn der Versicherte Fragen in einer Schadensanzeige offen lässt. Dies muss dann nicht unbedingt dazu führen, dass die Versicherung leistungsfrei wird.Ein vom Landgericht Coburg vor kurzem entschiedener Fall verdeutlicht das. Das Gericht verurteilte einen Haftpflicht- und Kaskoversicherer, Versicherungsschutz für einen Schadensfall zu gewähren. Ein Angehöriger der Versicherungsnehmerin hatte einen Verkehrsunfall, bei dem Fremd- und Eigenschaden von knapp 17.000 € entstand, schuldhaft verursacht. Die Richter bejahten die Einstandspflicht der Versicherung, obwohl die Versicherte im Anzeigeformular auf die Frage nach der Unfallursache nicht geantwortet hatte.Hilfsbereitschaft kann manchmal unangenehme Folgen nach sich ziehen. Der Neffe der Versicherungsnehmerin (und späteren Klägerin) durfte bei Bedarf deren Automobil mitbenutzen, um Besorgungen zu erledigen. Hiervon machte der junge Mann auch regen Gebrauch - bis es eines Tages krachte. Als ob das nicht schon schlimm genug gewesen wäre, stand der Unglücksmensch bei der Fahrt unter Drogeneinfluss und war deshalb gegen einen geparkten Wagen gefahren. Die arme Tante meldete den Vorfall sofort per Schadensanzeige der Haftpflicht- und Kaskoversicherung ihres Fahrzeugs. Die Fragen nach dem Unfallhergang und zur Unfallursache ließ sie unbeantwortet. Als der Versicherer später von der Drogenfahrt des Neffen erfuhr, fühlte er sich von der Versicherten hintergangen - und verweigerte jeglichen Versicherungsschutz. Die diesbezüglichen Fragen seien unklar gewesen; im Übrigen hätte die Versicherung jederzeit bei ihr nachfragen können, verteidigte sich die Klägerin.Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Die Versicherungsnehmerin habe durch ihr Schweigen auf …
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Einstandspflicht des Kaskoversicherung auch ohne Zeugen
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Versicherungsrecht und Zigarettenkonsum
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