Versicherungsfrageboten? Den füllt doch der Vertreter aus…

Mit dem Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, hatte sich jetzt das Landgericht Karlsruhe zu befassen. Seine Lösung:

Mit dem Ausfüllen des Fragebogens zu Vorerkrankungen bleibt der Versicherungsagent quasi “Herr des Verfahrens”. Ob und inwieweit zu der Verfahrensleitung auch die Erläuterung der Fragen und die Einschränkung der Antworten gehört, kann nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.

Daraus, dass bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Versicherungsnehmerin erst in der Replik näher auf die Vorwürfe der Beklagten in deren Klageerwiderung zu den Rücktrittsgründen vorträgt, können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Unerheblich ist, dass der Agent J. im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklärungen der Klägerin an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages steht der Antragstellerin der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen, als dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufgenommen hat (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB).

Der Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder einer arglistigen Täuschung seitens des Antragstellers obliegt dem Versicherer. Der Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers lässt sich nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung, wenn – wie hier – der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dessen Inhalt nicht erbringen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, die Fragen des Agenten mündlich richtig beantwortet zu haben. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Das gilt auch insoweit, als der Versicherungsnehmer ergänzende Angaben unterlässt, weil der Agent ihn über die in den schriftlichen Antrag aufzunehmenden Tatsachen falsch unterrichtet bzw. durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist. Beweisen muss der Versicherer auch, dass der Agent die angeblich falsch beantworteten Fragen überhaupt gestellt hat.

Regelmäßig wird der Versicherer den ihm obliegenden Beweis durch die Vernehmung des Agenten zu führen versuchen. Das Ausfüllen von Antragsformularen gehört zu den Kernaufgaben des Versicherungsagenten, die im Hinblick auf die rechtliche Tragweite derartiger Angaben besonders wichtig sind. Wenn ein Zeuge hierzu glaubhaft aussagt, dass er sich diesbezüglich immer daran halte, alles Mitgeteilte festzuhalten, und dies nachvollziehbar damit…

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Themen: Vvg , Landgericht Karlsruhe , Versicherungsvertreter , Berufsunfähigkeitsversicherung , Vorerkrankung , Versicherungsfragebogen
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 21. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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