Versetzungen von Beamten zum Stellenpool rechtmäßig
am 14.11.2006 von Recht und Alltag
Die Berufungen von drei Beamten gegen ihre Versetzung zu dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) sind vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 14.11.2006 (Az.: OVG 4 B 15.04 und OVG 4 B 8.05 – Revision zugelassen) erfolglos geblieben.
Das Berliner Stellenpoolgesetz vom Dezember 2003 sieht die Versetzung der Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung zum Stellenpool vor und bezweckt deren Vermittlung auf eine andere Stelle innerhalb der Berliner Verwaltung. Mit der Versetzung wird der Stellenpool neue Dienstbehörde und Personalstelle der Personalüberhangkräfte. Der Stellenpool selbst verfügt - mit Ausnahme der Stellen für die eigene Verwaltung - nicht über eigene Beschäftigungsmöglichkeiten. Bis zu einer Versetzung auf eine andere Stelle werden die zum Stellenpool versetzten Personalüberhangkräfte in der Regel im Wege von Abordnungen an die bisherige Dienststelle oder an andere Dienststellen des Landes Berlin weiter beschäftigt.
Nach Auffassung des für das Beamtenrecht des Landes Berlin zuständigen 4. Senats verstößt das Stellenpoolgesetz nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Versetzung zum Stellenpool sei insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) vereinbar. Zwar verliere der Beamte die bisherige Zugehörigkeit zu seiner Stammdienststelle, jedoch bleibe er weiterhin - in der Regel im Wege von Abordnungen oder Umsetzungen - Amts angemessen beschäftigt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Beamte mit der beabsichtigten späteren Versetzung wieder eine dauerhafte Beschäftigungs- bzw. Stammdienststelle erhalten werde. Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool sei nach Konzeption und Zielsetzung des Stellenpoolgesetzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang beginne und mit der in erster Linie angestrebten Versetzung vom …
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