Versendung von Spam-E-Mails gerichtlich untersagt
am 02.11.2006 von http://info.folkertjanke.de
Die klagende Microsoft Corporation hat den Beklagten wegen Versendung so genannter Spam-E-Mails auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter anderem den Internet-Dienst „hotmail“. Sie ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke „Hotmail“. Der Beklagte hat in der Vergangenheit eine Reihe von Internetseiten betrieben, unter anderem solche mit dem kostenpflichtigen Angebot pornographischer Inhalte.
Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, die im Absenderadressfeld die Bezeichnung „hotmail“ und/oder „@hotmail.com“ enthalten. Es hat ihn verurteilt, über die bisherigen Versendungen mit solchen Absenderadressen Auskunft zu geben, weiter Auskunft zu erteilen über die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken an Personen, die eine von der Klägerin verwaltete Empfängeradresse entsprechend der Schemata xy@hotmail.de, xy@hotmail.com u. a. führen, und hat wegen dieser Handlungen seine Schadensersatzpflicht festgestellt.
Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 25.10.2006 (Az.: 6 U 35/06) blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. Nach Artikel 9 GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Der Beklage hat ein mit der Wortmarke der Klägerin „Hotmail“ identisches Zeichen markenmäßig benutzt. Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in ganz erheblichem Umfang an eine Vielzahl von Personen Werbe-E-Mails unter Verwendung einer Absenderadresse versandt hat, die nach dem Symbol „@“ das …
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