Vermieter haftet für Post
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 29. März 2009 — Eine Betriebskostenabrechnung - so sagt es § 556 Abs. 3 BGB - ist dem Mieter “spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nac…
In § 556 BGB ist bestimmt, dass eine Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen ist. Im Klartext muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb eines Jahres nach ablauf des Abrechnungszeitraums zugegangen sein.
Was aber, wenn der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig per Post abgesandt hat, sie aber nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beim Mieter eingeht? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21.01.2009 auseinandergesetzt.
Der Beweis, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig als Brief zur Post gegeben hat, begründet keinen Anscheinsbeseis dafür, dass die sie auch rechtzeitig angekommen ist. In ständiger Rechtsprechung vertritt der BGH die Meinung (das nicht ganz unberechtigt), dass bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
Eine Nachforderung der Nebenkosten wäre allerdings dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).Nach ansicht des BGH war allerdings die Post Erfüllungsgehilfe des Vermieters, weil er sich der Post für die eförderung der Nebenkostenabrechnung bedient hat. Für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen hat der Vermieter einzustehen (§ 278 BGB).
Der Vermieter hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, § 278 BGB sei einschränkend auszulegen. Der Vermieter könne sich entlasten, wenn auf dem Postweg unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten, auf die der Vermieter keinen Einfluss nehmen könne. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. In der Begründung zum Regierungsentwurf des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB sei ausdrücklich …
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