Verschuldenszurechnung in Bedarfsgemeinschaft und § 38 SGB II
Das Landessozialgericht (LSG HAM) hat mit Urteil L5
AS 87/08 vom 20.10.2011 wie folgt entschieden:
Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
kann jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden. Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert
lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der
Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (zuletzt BSG, Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R; SG Cottbus,
Gerichtsbescheid v. 14.4.2009 – S 14 AS 2197/08; A.Loose, in: Hohm, SGB II, § 38 Rn. 32, Stand Juni 2009; Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 38 Rn. 19; Udsching/Link, a.a.O., S. 517).
Eine Verschuldenszurechnung unter volljährigen Mitgliedern einer kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten oder – was hier ausscheidet – einer gesetzlichen
Vertretung in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; A.Loose, a.a.O., Rn. 31., Udsching/Link, a.a.O.). Die rechtsgeschäftlich
erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog. Duldungsvollmacht. Das setzt allerdings
voraus, dass das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Verhalten des Vertreters hat und dies stillschweigend
duldet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Link, a.a.O.; A.Loose, a.a.O., Rn. 31; vgl. auch Schoch, in: LPK-SGB II, 4. Aufl.
2011, § 38 Rn. 18; M.Mayer, in: Oestreicher, SGB II, § 38 Rn. 15, Stand Juni 2011; G.Wagner, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 38
Rn. 24). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt dem Leistungserbringer nur der Weg, direkt gegen den als Vertreter Handelnden
vorzugehen.
Eine Vollmacht für den Ehemann der Klägerin, in ihrem Namen Leistungen zu beantragen, liegt hier nicht vor, so dass eine Zurechnung
des Verschuldens allein aufgrund einer Duldungsvollmacht in Betracht kommt. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Klägerin es
willentlich hat geschehen lassen, dass ihr Ehemann für sie bei der Beantragung von Leistungen wie ein Vertreter auftrat.
Hintergrund der Entscheidung (in Kurzform): Der Ehemann der Klägerin hatte Leistung nach dem SGB II beantragt; die dann erhaltende
Leistung ging auf das Konto des Ehemannes, Bescheide gingen an ihn. Die Klägerin hat in dieser Zeit Arbeitseinkommen erzielt, dass
durch den Ehemann zunächst nicht angegeben worden ist, später in unrichtiger Höhe.
Die Klägerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig und hatte aufgrund der Tatsachenfeststellung auch keine Kenntnis von der
Beantragung. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen den Aufhebungs-und Rückforderungsbescheid.
Im Raum stand d……
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