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Verschmelzungsbericht: es müssen nicht alle unterzeichnen

am 13.08.2007 von Unternehmensrechtliche Notizen

Am Rande eines Beschlusses
in einem der Vattenfall-Verfahren hat der II. Zivilsenat auch zu einer umstrittenen
Detailfrage im Umwandlungsrecht Stellung genommen. Folgt aus der gesetzlichen Anordnung
der Schriftlichkeit in § 8 UmwG, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen
Mitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist? Ja- sagen einhellig die Kommentatoren.
Die vereinzelte Gegenansicht hält es für ausreichend, wenn eine Unterzeichnung durch
Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. Ihr neigt der Senat
zu: Für die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der
Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine
umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag
im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich
erläutern und begründen. Weil dem geschriebenen Wort eine größere Präzision, Nachvollziehbarkeit
und Überprüfbarkeit zukommt, soll der Bericht schriftlich vorliegen und nicht lediglich
mündlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des Berichts durch Organmitglieder
nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die Gefahr bestünde, der Bericht entspreche
nicht dem Willen der Mehrheit des Organs, erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation
könnte nicht verborgen bleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung
- zumeist, so auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder - mündlich erläutert
und erörtert wird.


Der …

Verschmelzungsbericht: es müssen nicht alle unterzeichnen

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