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Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

am 05.10.2005 von http://www.meisen.info

Am 14.09.2005 hat der Rat den Richtlinienvorschlag der Kommission über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten gebilligt und erlassen. Die Richtlinie kann daher nunmehr im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit der Richtlinie sollen grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden, wozu die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie Rechtsvorschriften erlassen müssen, die die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften zulassen, sofern ihr einzelstaatliches Recht innerstaatliche Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften erlaubt.

Bei der bisher strittigen Mitbestimmungsregel für Arbeitnehmer ist nunmehr vorgesehen, dass im Grundsatz bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung das Recht des Mitgliedsstaats Anwendung finden soll, in dem die durch die Verschmelzung entstehende Gesellschaft ihren Sitz hat. Diese Grundsatzregelung soll keine Anwendung finden, wenn eine der verschmelzenden Gesellschaften mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung i.S.d. Richtlinie 2001/86/EG besteht. Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz soll – unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl der verschmelzenden Gesellschaften – gelten, wenn das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende Recht nicht einen gleich hohen Standard an Mitbestimmungsregeln oder nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung dieser Regeln vorsieht, wie die Regelungen, die auf die verschmelzenden Gesellschaften Anwendung finden. In diesen Fällen sollen bestimmte Mitbestimmungsregeln der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) (Verordnung 2157/2001/EG und Richtlinie 2001/86/EG) einschlägig sein. Modifiziert wird jedoch die Voraussetzung der Anwendung einer gesetzlichen Auffangregelung, die eingreift, wenn das nach Art. 3 der Richtlinie 2001/86/EG von den verschmelzenden Gesellschaften einzusetzende so genannte Verhandlungsgremium keine Einigkeit über die Anwendung von Mitbestimmungsregeln erzielen konnte. Während Art. 7 der Richtlinie 2001/86/EG bei der europäischen Aktiengesellschaft vorsieht, dass die gesetzliche Auffangregelung – die i.d.R. die Anwendung von den höchsten Mitbestimmungsstandards vorschreibt – bereits eingreift, wenn vor der Verschmelzung 25 % der Arbeitnehmer schützenden Mitbestimmungsregeln unterlagen, wird dieser Prozentsatz bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf 33 1/3 % angehoben.

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