"Wer nichts zu verbergen hat, verschlüsselt auch nicht!"
Jurabilis | 12. Februar 2008 — Alleine die Tatsache, dass Beschuldigte über verschlüsselte E-Mail-Nachrichten miteinander kommunizieren und verschlüsselte Nac…
In der Entscheidung vom 18. Oktober 2007 – StB 34/07 – hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob das Auffinden von verschlüsselten eMails ein ausreichendes Indiz sei, dem Besitzer die Mitgliedschaft in einer terrorischen Vereinigung (hier:mg=militante Gruppe) nachzuweisen. Freilich kamen noch weitere Indizien für die Angehörigkeit zur mg hinzu. Jedoch wurde der Haftbefehl gegen den Beschuldigten auch mit dem Vorhandensein der verschlüsselten eMails begründet.
“Ein solches Vorgehen deutet zwar darauf hin, dass der Beschuldigte seine Kontakte zu L. und die mit diesem zu besprechenden Themen geheim halten wollte. Ohne eine Entschlüsselung der in den Nachrichten verwendeten Tarnbegriffe und ohne Kenntnis dessen, was bei den – teilweise observierten und auch abgehörten – Treffen zwischen dem Beschuldigten und L. besprochen wurde, wird hierdurch eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die "militante gruppe" jedoch nicht hinreichend belegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte ersichtlich um seine Überwachung durch die Ermittlungsbehörden wusste und daher ganz allgemein Anlass sehen konnte, seine Aktivitäten innerhalb der linksextremistischen Szene, etwa eine Mitarbeit an der Zeitschrift "radikal", vor diesen zu verheimlichen.“
Die gegenteilige Auffassung, wer eMails verschlüssele, hat sozusagen Dreck am Stecken, konnte nicht überzeugen.
Natürlich sollte wichtige eMails verschlüsselt werden. Niemand hat zu befürchten, dass ihm deswegen eines Straftat angehängt wird.
Schlagworte: Überwachung, Berlin, BGH, … » Vollständiger ArtikelErschienen 17. Juni 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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