Verschleiert im Stafgericht
am 05.03.2008 von http://lawontheblog.kundp.at
In Wien findet derzeit ein “Terror-Prozess” vor islamistischem Hintergrund statt. Es geht um Mitgliedschaften in Terrornetzwerken und Drohvideos, gerichtet gegen die Regierung etc.
Eine Mitangeklagte weigerte sich nun im Prozess nach Aufforderung des Gerichtes ihren Gesichtschleier (medial Burka genannt) abzulegen, worauf sie des Gerichtssaales verwiesen wurde. Der Richter berief sich auf § 234 der Strafprozessordnung, wonach Angeklagte des Saales verwiesen werden kann, wenn sie die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stören.
Nun, ich habe erste Zweifel, dass das Tragen eines Gesichtsschleiers eine solch ungeziemendes Benehmen darstellt, bzw. dieser Ausschluss gerechtfertigt ist. Nun mag es schon sein, dass der Schleier die “Unmittelbarkeit” des Erkenntnisverfahrens stört, aber wie störend für die Unmittelbarkeit ist es da erst, den Angeklagten auszuschießen!
Ich erinnere mich noch gut an die berühmt-berüchtigten “Helmi”-Zeugen: In Wien wurden zahlreiche Drogenprozesse mit “anonymen” und maskierten Belastungszeugen geführt, denen Identitätsschutz …
Mafiafilm-geschädigte Zeugen in Norddeutschland
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Unvernünftiger Richter erklärt den Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten”
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