Verschlechterungsverbot / Konfrontationsrecht
am 29.03.2007 von http://www.strafprozess.chEin heute online gestellter Entscheid (6P.238/2006 vom 15.03.2007) bot dem Bundesgericht Gelegenheit, ein paar grundsätzliche Feststellungen zum Verschlechterungsverbot und zum Konfrontationsrecht in Erinnerung zu rufen.Zum Verschlechterungsverbot:Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keineswegs in jeder Gesetzesverletzung auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Aus dieser Bestimmung folgen insbesondere die Verbote der formellen Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung und des überspitzten Formalismus (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 181), nicht aber das Verschlechterungsverbot. Dieses zählt nach konstanter Rechtsprechung nicht zuden verfassungsmässigen Rechten und lässt sich auch nicht aus der EMRK herleiten (Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil 6S.234/2005 vom 29.Juni 2006, E. 2.1.2) (E. 2.2).Der Beschwerdeführer hätte nur die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügen können, was das Bundesgericht für den vorliegenden Fall aber gleich mitverworfen hat.Zum Konfrontationsrecht:Das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151E. 3.1 mit Hinweisen; 125 I 127 E. 6c/bb S. 135) (E. 3.2).Etwas speziell am vorliegenden Fall war, dass der Beschwerdeführer beantragt hatte, die abgelehnten Zeugen seien mit Dritten zu konfrontieren:Der Beschwerdeführer hat indessen gar nicht beantragt, an der Berufungsverhandlung mit seiner Lebenspartnerin E. und seinem in dieser Angelegenheit bereits wegen Nötigung rechtskräftig verurteilten Bruder D. konfrontiert zu werden. Er hat nur verlangt, dass die beiden mit den drei Belastungszeugen A., B. und C. konfrontiert würden. Für diesen Antrag kann er aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK nichts ableiten.
Verwertbarkeit anonymer Zeugenaussagen
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Kein Anwalt der ersten Stunde im Thurgau
strafprozess / Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1P.556/2006 vom 25.01.2007) besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf die Anwesenheit des Verteidigers bei einer polizeilichen Einvernahme: Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV…
Konfrontationsrecht betrifft alle Belastungszeugen
strafprozess / Mit BGer 6B_708/2007 vom 23.04.2008 stellt das Bundesgericht einen sehr interessanten Fall ins Internet. Der Beschwerdeführer war von der Vorinstanz wegen qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und Missachtung einer Ausgrenzungsverf…
Neues zum Wuchertatbestand und zum Konfrontationsrecht
strafprozess / Das Bundesgericht (6P.37/2007 vom 24.08.2007) macht Ernst mit dem Wuchertatbestand (Art. 157 StGB), dessen Anwendungsbereich immer weiter zu gehen scheint. Im zitierten Entscheid ging es vor allem um das Tatbestandselement der Unerfahrenheit: Der vor…
Falsches Rechtsmittel
strafprozess / Kurzen Prozess machte das Bundesgericht (6S.269/2006 vom 02.12.2006) mit einem Beschwerdeführer, der vom Kantonsgericht BL wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu…
Unerwarteter Widerruf
strafprozess / In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen Entscheid (BGE 6P.98/2005 vom 03.02.2006) hat der Kassationshof in Dreierbesetzung eine Einheitsbeschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, er habe in Anbetracht des…
