Verschärfte Kontrolle bei der steuerfreien Geldanlage

Mit einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vom Fiskus fließen Zinsen brutto aufs Konto. Diese steuerfreie Auszahlung wird künftig genau überprüft. Anleger können ihre Kapitaleinnahmen mit einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung brutto für netto einstreichen, wenn sie aufgrund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer zahlen. Sofern dieser Vordruck der Bank eingereicht wird, fällt unabhängig von der Höhe der Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Das wird künftig allerdings kontrolliert. Denn nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sollen die Banken dem Fiskus automatisch mitteilen, was sie aufgrund der Bescheinigung brutto ausbezahlt haben. Damit fallen Sparer auf, die bei ihren Angaben geschummelt haben. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Diese weniger bekannte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung gibt es auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt über das Formular NV 1A. Hierauf muss der Anleger seine voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auflisten. Das lohnt sich, denn mit dem herkömmlichen Freistellungsauftrag bleiben nur Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro pro Jahr ohne Abgaben. „Über den Antrag erteilt das Finanzamt den lukrativen Freibrief in der Regel gleich für drei Jahre“, erläutert Steuerb…

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Themen: Einkommen , Zinsen , Kontrolle , Eltern , Fachbeiträge , Konto , Finanzamt , Stuttgart , Wertpapiere , Geldanlage

Erschienen 26. April 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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