Versandtheit von Akten und die Faulheit von Volljuristen

Manche lernen es nie, so auch die Staatsanwaltschaft Stendal.

Schon vor bald 25 Jahren im Referendariat habe ich gelernt, dass in Ermittlungsverfahren Verteidigern bis zur Anklageerhebung Akteneinsicht verweigert werden kann und darf, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist. So soll es auch heute in § 147 II StPO normiert sein.

Gleichwohl gibt es immer wieder Mitteilungen, dass die angeforderten Akten nicht übersandt werden können, weil sie versandt oder nicht verfügbar seien.

Da in der RISTBV auch geregelt ist, dass in geeigneten Fällen Doppelakten anzulegen sind, ist schwer erklärlich, wie studierte Volljuristen, die der deutschen Sprache mächtig sind, weiterhin die Versandtheit oder Nichtverfügbarkeit von Akten mit einer Gefährdung des Untersuchungszwecks verwechseln können.

Das kann nur Faulheit sein, die dazu führt, dass wegen dieser Faulheit …

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Themen: Stpo

Erschienen 30. Januar 2007 auf http://www.vier-strafverteidiger.de.

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