Versandkosten für Inselbewohner müssen angegeben werden

Wer im Internet Verbrauchern Waren anbietet, muss angeben ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen . Die Angaben müssen den Angeboten eindeutig zugeordnet und deutlich lesbar sein (§ 1 Preisangabenverordnung).

Dies gilt auch für den Versand auf deutsche Inseln, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10). Das Gericht verbot der Beklagten hinsichtlich der Versandkosten unter anderem die folgende Formulierung zu verwenden:

“Für Inselbewohner müssen wir einen Aufschlag berechnen, den Sie bitte bei unserer Kundenberatung telefonisch oder per E-Mail nachfragen.”

Nach Ansicht des OLG Hamm stellt dies einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Das Gericht führt aus:

“Jedoch hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Versandkosten für die deutschen Inseln gegen § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV verstoßen. Unstreitig hat die Antragsgegnerin nicht angeben, in welcher Höhe Versandkosten für die Lieferung auf die deutschen Inseln anfallen. Insoweit hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, für die von ihr veräußerten Waren, insbesondere für die Kinderspielgeräte, pauschal die Versandkosten anzugeben. Insoweit sieht § 1 Abs. 2 S. 3 PAngV eine Aunahmemöglichkeit dahingehend vor, dass dann wenigstens die näheren EInzelheiten der Berechnung anzugeben sind. Aber auch diese Angaben hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen.

Schon aus diesem Grund ist hier ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 2 PAngV gegeben.

[...]

Auch reicht es nicht aus, wenn dem Kunden auf eine entsprechende Nachfrage der konkrete Versandpreis für seine Lieferung mitgeteilt wird. Eine solche dem Verbraucher aufgebürdete Fragelast entspricht nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV.”

Der oft verwendete Hinweis, dass für den Versand auf deutsche Inseln höhere Versandkosten a…

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Themen: Versandkosten , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm

Erschienen 3. Mai 2011 auf http://www.dopatka.eu.

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