Versagung der Restschuldbefreiung bei selbständig tätigem Schuldner?
Im Unterschied zu angestellten Insolvenzschuldnern gibt es für Selbständige in der keine feststehenden an den Treuhänder/Verwalter abzuführende Einkommensanteile. In der
Insolvenzordnung heißt es vage:
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) …
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder
so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Das ist in der Insolvenzpraxis Brennpunkt für Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern/Treuhändern und kann ein für die bedeuten: Angesichts der geringen Quoten für die Gläubiger –
die Insolvenzmasse reicht in den meisten Fällen nur für die Verwaltervergütung – entlädt sich in der häufig der Unmut in Anträgen, die Restschuldbefreiung zu versagen.
So auch in einem Fall, den jüngst ein Landgericht zu entscheiden hatte: Ein Gläubiger stellte einen Versagungsantrag aufgrund der
Berichterstattung des Treuhänders bereits vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Der Treuhänder hatte in dem turnusmäßigem Bericht an
das Insolvenzgericht gemeint, der Schuldner (selbständiger Krankengymnast) hätte als Angestellter ein höheres Einkommen als jenes aus
der selbständigen Praxis erzielen können (sog. fiktives Einkommen, s. o. § 295 Abs. 2 InsO. Das Landgericht LG (Beschl. v. 17. 6. 2009 – 42 T 65/09, ZInsO 2009, 1555-1556)
stellte fest, dass es im Risikobereich des Insolvenzschuldners liege, angemessene Zahlungen zu erbringen; eine Versagung der
Restschuldbefreiung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn am Ende der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre) die Zahlungen nicht erbracht
worden seien.
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