Versagung der Restschuldbefreiung – nur auf Antrag

Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.

Einem Schuldner kann nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn ein hierzu berechtigter Gläubiger einen Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt hat, der zu dem Auskunftsverlangen des Absatzes 2 der Vorschrift geführt hat.

Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weiter muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt sein.

Die Vorschrift des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO enthält gegenüber § 296 Abs. 1 InsO einen eigenständigen Versagungstatbestand, der an die Mitwirkungspflichten des Schuldners im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO anknüpft. Wegen seiner einschneidenden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung droht.

Das Verhältnis dieser beiden Versagungstatbestände zueinander ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird aus der Gesetzessystematik des § 296 InsO geschlossen, dass die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nur dann auch ohne Antrag eines Gläubigers versagt werden könne, wenn der Schuldner in dem sich an einen zulässigen Versagungsantrag eines Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 InsO anschließenden Verfahren seinen Auskunftspflichten nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nachgekommen sei. Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sei ein Verstoß gegen die dort geregelten Verfahrensobliegenheiten. Erst ein solcher Verstoß stelle den von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgrund nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO dar. Diese besonderen Obliegenheiten träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zulässigen Versagungsantrag gestellt habe.

Andererseits wird die Ansicht vertreten, die Restschuldbefreiung könne dem Schuldner ohne jeden Gläubigerantrag versagt werden, wenn er schuldhaft seine Verfahrensobliegenheiten nicht erfülle. Dies soll sich aus Sinn und Zweck der Obliegenheiten des § 295 InsO auf der einen und des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO auf der anderen Seite…

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Themen: Restschuldbefreiung

Erschienen 13. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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