Versagung der Restschuldbefreiung
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert,
bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet. Das hat der mit Beschluss vom 17.09.2009 entschieden. (Aktenzeichen: IX ZB 284/08)
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Frau A stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Damit verband sie auch ein Gesuch auf Restschuldbefreiung.
Sie hat auch ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gefertigt gehabt. Dieses wies die F-GmbH als Inhaberin einer durch ein
Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 € aus.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 setzte Frau A dann den Insolvenzverwalter davon in Kenntnis, dass Herr B und nicht die F. GmbH Inhaber
der vorbezeichneten Forderung sei. Dies tat si, indem sie einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übersandte.
Herr B wandte sich am 31.03.2008 an das
und machte geltend, er sei Gläubiger. Kurze Zeit später, nämlich am 17.05.2008 beantragte er, Frau A die Restschuldbefreiung zu
versagen.
Auf den Antrag vom 17.5.2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde hat das zurückgewiesen. Mit
ihrer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verfolgte Frau A ihr Begehren weiter
Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen aus nachfolgenden Gründen verworfen. Es führte aus, dass der Versagungsgrund des §
290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Begrüdnet wurde das damit, dass die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung eine Person bezeichnet
habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe.
Frau A habe hierbei nach Auffassung des Gerichts mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre Gläubigerstellung erkennbar
gewesen sei.
Außerdem habe Frau A die Zahlungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zum Anlass genommen, das Amtsgericht über die
tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass im vorliegenden Falle die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Ordnung gewesen
war.
Die Vordergerichte haben nach Meinung des BGH den Umstand nicht beachtet, dass infolge der von der Schuldnerin vorgenommenen
Berichtigung mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2003, aaO [= DZWIR 2003, 295])
eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.
Als wesentlich ist hier erachtet worden, dass die Sch…
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