BVerfG: Holzklotz-Angeklagter muss anonymisiert werden
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Darf der Vorsitzende einer Strafkammer eine sitzungspolizeiliche Anordnung gegenüber dem anwesenden Bildreporter einer Tageszeitung treffen, wonach Angeklagte, Zeugen und Nebenkläger in einem Strafverfahren nur „verpixelt“ abgebildet werden dürfen? Das Bundesverfassungsgericht sieht hier keinen Grund, mittels einstweiliger Anordnung für Abhilfe zu sorgen:
Die vorliegend bereits erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere kann im derzeitigen Stand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen Erfolg hat.
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Verfassungsbeschwerde derzeit nicht offensichtlich unbegründet; dies insbesondere da zwei der Angeklagten die Taten bereits gestanden haben und bei ihnen folglich nur noch in eingeschränktem Umfange die Unschuldsvermutung einer Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder entgegengehalten werden kann.
Die danach gebotene Folgenabwägung fällt jedoch zu Gunsten der schutzwürdigen Belange der Angeklagten aus.
Nach den vom anordnenden Vorsitzenden der Strafkammer angegebenen Gründen wäre bei Veröffentlichung und Verbreitung nichtanonymisierter Bilder der Angeklagten zu befürchten, dass die Gewährleistung der Sicherheit der Angeklagten erschwert würde und (infolgedessen) die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung nicht mehr gewährleistet sei. Diese Aspekte sind verfassungsrechtlich grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Pressefreiheit zu rechtfertigen und wögen, wenn sie zuträfen, auf Seiten der Angeklagten besonders schwer, unabhängig davon, ob diese bereits ein Geständnis abgelegt haben oder nicht. Die Einschätzung des Vorsitzenden ist insofern nicht von der Hand zu weisen. Die vorhandene Gefährdungslage ergibt sich, gestützt auf die Gefahreneinschätzung der Ermittlungsbehörden, aus der unterstellten Art der Tatbeteiligung der Angeklagten und aus Gewalthandlungen und Bedrohungen im Umfeld der Angeklagten. Die Annahme, dass die nichtanonymisierte Bildberichterstattung diese Gefährdungslage verstärken könnte, verliert, falls im Hintergrund der Taten eine größere, international agierende verbrecherische Organisation steht, auch nicht von vornherein dadurch ihre Berechtigung, dass die Angeklagten derzeit inhaftiert sind. Zum einen ist nach derzeitigem Stand nicht einzuschätzen, wie lange die Angeklagten inhaftiert sein werden, zum …
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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