Verpflichtung zum Entfernen der Tapete kann dem Wohnraummieter nicht formularmäßig aufgebürdet werden

Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom …

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Erschienen 17. Mai 2006 auf http://www.sokolowski.org/.

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