Verpflichtung des Mieters zur Kautionszahlung an den neuen Vermieter?
Die Mietkaution darf:
- höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen.
- Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
Veräußert der das Mietobjekt, gehen alle
Rechte und Pflichten aus dem auf den über. Das Mietverhältnis bleibt nach dem „Kauf bricht nicht Miete“ bestehen.
In diesem Sinne besteht grundsätzlich kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag
vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die bereits
an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Mit der Erfüllung des Anspruchs auf Leistung der Kaution erlischt dieser
Anspruch.
Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 07.12.2011 – VIII ZR 206/10 – bestätigt. Von diesem Grundsatz besteht jedoch dann
eine Ausnahme, wenn es das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gebietet.
Vorliegend verpflichtete sich der Mieter gegenüber der früheren Vermieterin zu einer Kautionsleistung, die er auch erfüllte. Nach der
Veräußerung des Mietobjektes erstattete ihm diese die Sicherheit zurück.
Der Mieter weigerte sich nun, die Kaution erneut, diesmal an die Rechtsnachfolgerin zu leisten.
Zu Unrecht.
Nach Treu und Glauben war er dazu verpflichtet. Der Bundesgerichtshof konnte vorliegend keinen vermieterseitigen Verzicht auf die
Kaution feststellen, da die Rückgabe des verpfändeten Kautionsguthabens erst dann erfolgte, nachdem dem Mieter mitgeteilt worden war,
dass die Erwerberin die Kaution für sich beanspruchte, und er vergeblich aufgefordert worden war, der Übertragung auf diese
zuzustimmen.
Es sei treuwidrig, wenn der Beklagte sich einerseits darauf berufe, dass die Erfüllung des Kautionsanspruchs auc…
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