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Verpflichtung des Liquidators zur Offenlegung der Jahresabschlüsse einer aufgelösten GmbH

am 20.05.2008 von iusmapsBLOG

Die Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung von Organen einer Kapitalgesellschaft gemäß §§ 277 ff UGB ist tägliches Brot der Firmenbuch-Rechtspfleger. Dieser Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Fortgeltung dieser Verpflichtung auch für den (geborenen) Liquidator nach Auflösung einer GmbH zufolge Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens (§ 39 Abs 1 FBG).Im Firmenbuch ist die D**** GmbH mit einem Stammkapital von EUR 36.336,42 mit dem Stichtag für den Jahresabschluss zum 31.12. und mit dem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer J*** U*** eingetragen.Mit Beschluss vom 27.12.2007 forderte das Firmenbuchgericht den Geschäftsführer zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe binnen zwei Wochen auf.Diesem Auftrag kam der Geschäftsführer nicht nach, worauf über ihn mit Beschluss vom 28.02.2008 die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 700,-- unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 900,--, falls der Jahresabschluss nicht binnen weiterer zwei Monate vorgelegt werde, verhängt wurde.Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgericht vom 4.3.2008 wurde ein Konkursantrag gegen die D**** GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.Dem gegen den Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe erhobenen Rekurs des Geschäftsführers (und nunmehrigen Liquidators) gab das OLG Innsbruck mit Beschluss vom 2.4.2008 (3 R 54/08b) keine Folge.Aus der Begründung:Wie sich aus § 39 Abs 1 FBG ergibt, stellt die rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse einen eigenen Auflösungsgrund für die GmbH dar. Die Auflösung bedingt aber nicht regelmäßig deren Ende, es ändert sich nur ihr Zweck: Der Abwicklungszweck tritt anstelle des Geschäftszwecks, mit dem die werbende Gesellschaft am …

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