BGH: Sedlmayer und keine Ende
IP|Notiz | 11. Februar 2010 — Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord …
Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit der Frage befassen, ob der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr einen Anspruch darauf hat, dass die seinerzeitigen Veröffentlichungen heute nicht mehr frei im Internet zugänglich sind. Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner ersten Fall, in dem es um Veröffentlichungen im Internetauftritt einer österreichischen Zeitung ging, zunächst noch dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte vorgelegt hat, hat er in seinem zweiten Fall eine weiter bestehende Online-Zugänglichkeit im Rundfunkarchiv des Deutschlandradios akzeptiert. In dem jetzt vom BGH entschiedenen weiteren zwei Fällen ging es um die Zugänglichkeit im kostenpflichtigen Archiv von Spiegel Online. Und auch hier entschied der Bundesgerichtshof gegen die seinerzeit verurteilten Sedlmayr-Mörder und erachtet es für zulässig, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.
Die Kläger der beiden gestern vom Bundesgerichtshof entschiedenen Klageverfahren wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.
Die beiden Klagen hatte in den Vorinstanzen zunächst beim Landgericht Hamburg, dann auf die Berufung des Spiegels auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Hamburger Vorinstanzen jedoch aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Zwar liegt, so der Bundesgerichtshof, in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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