Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet X

So langsam füllt sich der föderale Flickenteppich verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zur Frage der europarechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen der EU in einer Internetdatenbank. Für das Bundesland Rheinland-Pfalz hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben, vorerst nicht selbst im Internet veröffentlichen und auch nicht zwecks Veröffentlichung im Internet an die dafür zuständigen deutschen und europäischen Behörden übermitteln darf.

Das Ministerium beabsichtigte, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts, sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihilfeempfängern.

Die geplante Veröffentlichung beruht auf einer EG-Verordnung und stellt eine Maßnahme im Rahmen der sogenannten Transparenzinitiative der EU dar. Mit ihr sollen politische Entscheidungsprozesse transparenter gestaltet und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger nachvollziehbar werden. Die antragstellenden Landwirte haben geltend gemacht, dass die Veröffentlichung ihrer Daten gegen Datenschutzrecht verstoßen würde.

Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Rechtsprüfung bestünden Bedenken gegen die Veröffentlichung der Daten, führten die Mainzer Verwaltungsrichter in ihren Beschlüssen aus. Ein Abwehranspruch der Antragsteller komme sowohl nach nationalem Recht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch gemäß Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, aufgrund dessen in dieses Recht eingegriffen werden dürfe, sei hier nicht erkennbar, da die Veröffentlichung der Daten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stünde. Es unterliege erheblichen Zweifeln, ob die Veröffentlichung der Daten überhaupt geeignet sei, die “öffentliche Kontrolle” der Verwendung von EU-Fördermitteln zu verbessern. Denn aus der Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderungsgelder ziehen und es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderung…

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Themen: Mainz , Bundesland , Landwirtschaft , Agrarbeihilfen , Subventionen , EU Fördermittel Landwirtschaft

Erschienen 2. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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