Veröffentlichung von PKH-Antrag durch Host-Provider mit vollem Rubrum rechtswidrig
Die eines PKH-Antrags
mit vollständigem Namen der Beteiligten, die eine Identifizierung der Beteiligten und insbesondere des Antragstellers möglich macht
ist, verboten, wie das Düsseldorf (LG
Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2010 – Az. 20 T 59/1) nun entschieden hat.
Das Landgericht führt dazu aus:
(…) die Verbreitung des Beschlusses des Landgerichts Köln greift in ihrer gegenwärtigen Form in einer nicht durch die Wahrnehmung
berechtigter Interessen gerechtfertigten Weise in das allgemeine des Antragstellers ein, indem sie ohne Weiteres dessen Identifizierung
ermöglicht und den Umstand öffentlich macht, dass er in einem gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe gestellt hat. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die unkommentierte Verbreitung der Tatsache,
dass er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, zu Rückschlüssen auf seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse führen kann. Gerade diese Verhältnisse sind jedoch seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre zuzurechnen. (…)
Das hatte den Antrag noch mit der
Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsgegner für die Veröffentlichung nicht hafte, da er lediglich Host-Provider sei und somit
nicht die Pflicht habe, die Inhalte ständig auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Das Amtsgericht hatte aber dabei offenbar
übersehen bzw. falsch gewürdigt, dass der Host-Provider bereits auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht worden war und die
Löschungsaufforderung des Antragsstellers schlicht ignoriert hatte. In diesem Stadium geht es freilich nicht mehr um die Frage, ob
der Provider die Inhalte bei zumutbarer Prüfung hätte kennen müssen, da er sie zu diesem Zeitpunkt ja bereits positiv kennt.
Fazit:
Der Beschluss zeigt einmal mehr, – und das scheint vielen Internetteilnehmern nicht bewusst zu sein – dass auch wahre Tatsachen nicht
wahllos verbreitet werden dürfen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie aus einer Sphäre stammen, die die Öffentlichkeit nichts angeht.
Allenfalls Umstände aus der so genannten Sozialsphäre dürfen öffentlich gemacht werden. Dies aber auch nicht immer und überall, denn
auch hier können dem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Besondere Sorgfalt sollte man bei der Inkenntnissetzung des veröffentlichenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht haftenden
Host-Providers walten lassen. Denn aus der Löschungsaufforderung müssen sich die Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung ergeben soll, schlüssig und nachprüfbar ergeben. Auch muss dem Gegner e…
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