Die Mailbox-Nachricht des Präsidenten
kanzlei-hoenig.de | 5. Januar 2012 — Meiner Ansicht nach wäre eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Chri…
Die Schlammschlacht zwischen “Bild” und Bundespräsident Christian Wulff geht weiter. Nach dem reumütigen Interview unseres Staatsoberhaupts gestern Abend kündigte “Bild”-Chefredakteur Diekmann heute an, die inzwischen berühmt gewordene Mailbox-Nachricht veröffentlichen zu wollen. Hintergrund: Wulff bestritt gestern bei seinem Interview bei ARD und ZDF, bei seiner Mitteilung der “Bild” explizit gedroht zu haben, vielmehr habe er nur um Aufschub der Veröffentlichung gebeten.
Wer ist mächtiger: “Bild” oder unser Staatsoberhaupt?Auch rechtlich interessant ist die Ankündigung Diekmanns, die Aufzeichnung nur mit Zustimmung von Herrn Wulff zu veröffentlichen. Was auf den ersten Blick rücksichtsvoll erscheint, dürfte wohl eher als Machtspiel zu verstehen sein: “Bild” setzt dem Bundespräsidenten spektakulär die Pistole auf die Brust. Denn eine Ablehnung der Veröffentlichung könnte so aussehen, als habe Wulff tatsächlich nicht nur um Aufschub gebeten – die “Bild” im Machtkampf gegen das deutsche Staatsoberhaupt!
Veröffentlichung auch ohne Wulffs Zustimmung erlaubt?Bundespräsident Wulff versagte kurz nach der Ankündigung Diekmanns seine Zustimmung. Unabhängig davon, wie “Bild” nun mit dieser Reaktion umgeht, stellt sich die rechtlich interessante Frage, ob “Bild” denn die Aufzeichnung trotzdem veröffentlichen dürfte. Betroffen ist das “Recht am eigenen Wort”, das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Die “Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes” ist gemäß § 201 Abs. 1 StGB sogar strafbar, allerdings setzt der Straftatbestand eine unbefugte Aufnahme voraus – die Aufzeichnung selbst war damals aber von Wulff durchaus gewollt, auch wenn er sie nun sicher bereuen wird.
Interessenabwägung: Persönlichkeit gegen ÖffentlichkeitEine Veröffentlichung der Aufzeichnung würde einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Christian Wulff darstellen. Ob dieser Eingriff zulässig ist, muss letztendlich durch eine Interessenabwägung entschieden werden (datenschutzrechtlich müsste man dies über § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG lösen). Auf der anderen Waagschale befindet sich ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, was sich in der aktuellen öffentlichen Diskussion widerspiegelt (dass man das Thema schon nicht mehr hören mag, liegt wohl vor allem an der Peinlichkeit der ganzen Geschichte).
Ergebnis: Kein Recht zur VeröffentlichungMeiner Ansicht nach wäre eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Christian Wulff: Zwar war er damals nicht als reine Privatperson betroffen, sondern schon als Person in einem besonderem Amt, in dessen Rolle er sich nur eingeschränkt auf Persönlichkeitsrechte berufen darf. Dennoch hat ein Telefonat und damit auch die Mitteilung auf einer Mailbox immer – also auch im dienstlichen Umfeld – einen sehr privaten Charakter. Dieser s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Januar 2012 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
kanzlei-hoenig.de | 5. Januar 2012 — Meiner Ansicht nach wäre eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Chri…
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