Veröffentlichung heimlich aufgenommener Bilder in Unternehmen nicht generell verboten!
Eigener Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen sind nicht per se verboten. Vielmehr ist
abzuwägen. Dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen
Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Von wesentlicher Bedeutung ist auch das Mittel, durch
welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die Veröffentlichung durch Täuschung widerrechtlich beschaffter Informationen indiziert in der
Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des Betroffenen.
Kammergericht Berlin
Urteil vom 22.09.2011
Az.: 10 U 131/10
Tenor: Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 341/10 -
geändert: Über den Tenor zu Ziff. 1) des angefochtenen Urteils hinaus wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 14. Mai
2010 auch bestätigt, soweit der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der
Geschäftsführung untersagt worden ist, den Beitrag über die Antragsgegnerin aus der Sendung E... zu veröffentlichen und / oder zu
verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit darin heimlich aufgenommene Bildnisse aus den der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen Betriebsräumen der Antragstellerin gezeigt werden, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und
/ oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen: "Auch um die sei es bei ... schlecht bestellt, sagt sie. Also geputzt, so richtig doll geputzt, wenn eigentlich nur,
wenn sich das Gesundheitssamt angekündigt oder irgendwelche hohen Besuche, die sich denn die Firma anschauen aber ansonsten viel mit
Schimmel oder wenn in der Kühlung etwas runter fällt Ei oder so zehn Liter denn ist egal, bleibt liegen, das interessiert überhaupt
keinen das mal weg zu machen." Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Kosten des
Anordnungsverfahrens tragen die Antragstellerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen
dies Antragstellerin 2/9 und die Antragsgegnerin 7/9. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und die
Antragsgegnerin 2/3. Entscheidungsgründe: (Ohne Tatbestand, §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.) Die zulässige Berufung der
Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin stehen die nach teilweiser Berufungsrücknahme noch geltend gemachten
Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.…
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