Veröffentlichung von Gutachten-Fotos im Internet nur mit ausdrücklicher Zustimmung
Der Inhaber von Urheberrechten kann einem anderen gem. § 31 UrhG das Recht einräumen, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten
zu verwenden.
Die Übertragung der kann
jedoch immer nur mit Zustimmung des Urhebers selbst stattfinden, dieser hat dafür einen Anspruch auf Einräumung einer angemessenen
Vergütung vgl. §§ 32, 34 UrhG.
Der hatte
entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe Ende April (Urteil v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 68/08 –„Restwertbörse“) entschieden, dass es
einer Kfz-Versicherung nicht gestattet ist, die ihr von einem Sachverständigen übergebenen Fotos von einem Unfallfahrzeug zu
digitalisieren und in das Internet zu stellen, ohne dass eine Einwilligung des Urhebers vorliegt.
Im konkreten Fall war der Kläger Sachverständiger und hatte für die beklagte Kfz-Versicherung ein Unfallgutachten über ein Fahrzeug
erstellt. Für dieses fertigte er mehrere
Fotos an, welche er schließlich der Versicherung in Papierform übergab. Die Beklagte jedoch digitalisierte die Fotos und stellte
diese auf die Webseite einer Restwertböse, um dort den Wert des verunfallten Autos ermitteln zu lassen. Darin sah der Kläger eine
Urheberrechtsverletzung und beschritt den Rechtsweg.
Bereits die Vorinstanz des OLG (Urt. 02.04.2008 –
Az.: 5 U 242/07) sah in dem Verhalten des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung, allerdings gewährten sie dem Kläger nur einen
Schadensersatz in Höhe von 5.- EUR pro Bild. Begründet wurde die Entscheidung mit der Tatsache, dass kein Fall der absolut
unberechtigten Nutzung vorlag, sondern nur die Grenzen des vertraglich Vereinbarten überschritten worden seien. Der Zweck des
Vertrags habe es eben gerade nicht erfordert, dass der Kläger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Bilder des
Unfallfahrzeugs im Internet einräume.
Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten die Urheberrechtsverletzung. Der Kläger müsse es gerade nicht dulden, dass die Fotos
ohne seine Einwilligung online gestellt werden. Der Gutachter habe zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, seine ausschließlichen
Nutzungsrechte an den Bildern an die Versicherung zu übertragen. Nur in diesem Fall wäre es der Beklagten erlaubt gewesen, die Bilder
ins Internet zu stellen. Zweck des vorliegenden Vertrags sei ausschließlich die Erstellung eines Gutachtens gewesen, das gegenüber
dem Unfallgegner zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen herangezogen werden sollte.
Allerdings sah das oberste Zivilgericht in Karlsruhe keinen Grund, die Entscheidung der Berufungsinstanz hinsichtlich der Höhe des
Schadensersatzes zu beanstanden. Es ist dem BGH zwar möglich, die richterlichen Einschätzungen der Vorinstanz zu überprüfen. Der im
richterlichen Ermessen liegende B…
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