Veröffentlichung von Fotos nach Diskobesuch
Wer kennt sie nicht: die Hausfotografen eines Clubs oder einer Diskothek, die, bevor man sich versieht, ein Foto von einem gemacht
haben, ohne dass man sich daran erinnern kann, vorher eingewilligt zu haben. Hierbei können sich die Fotografen laut einer
Entscheidung des AG Ingolstadt nicht darauf berufen, dass aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als üblich angesehen wird,
dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt werden, eine irgendwie geartete Einwilligung des Abgebildeten vorliegt (AG
Ingolstadt, Urt. v. 03.02.2009 - 10 C 2700/08). Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Verfügungskläger besuchte eine Veranstaltung der Verfügungsbeklagten, bei welcher mehrere Fotos des Verfügungsklägers gefertigt
wurden, die in der Folge auf der Website der Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurden. Der Verfügungskläger forderte die
Verfügungsbeklagte auf, die betreffenden Fotos von der Website der Verfügungsbeklagten zu entfernen und die Originale zu vernichten
bzw. zu löschen. Zudem forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte löschte zwar die relevanten Fotos, verweigerte jedoch die Abgabe einer
Unterwerfungserklärung. Begründet wurde dies von der Verfügungsbeklagten damit, dass die Entfernung der Fotografien lediglich aus
Kulanz erfolgt sei, da die Veröffentlichung der Fotografien rechtmäßig gewesen sei. Der Verfügungskläger wendet hiergegen ein, dass
er zu keinem Zeitpunkt seine Einwilligung zur Veröffentlichung bzw. zur Anfertigung der Fotos erteilt habe. Denn er habe gar nicht
bemerkt, dass er fotografiert worden sei. Kenntnis von der Veröffentlichung der Bilder habe er erst erhalten, als er von Dritten auf
die veröffentlichten Fotos angesprochen worden sei. Hiergegen wendet die Verfügungsbeklagte ein, dass es mit der Einführung von
Digitalkameras üblich geworden sei, dass in Diskotheken und Clubs fotografiert wird und diese Fotos auf einer Vielzahl von Portalen
veröffentlicht würde. Hiermit müsse jeder Partygast rechnen. Schließlich gebe es – in der hier relevanten Stadt München - kaum eine
öffentliche Party auf der nicht fotografiert würde. Da es sich zudem um ein Bild per Blitzlicht gehandelt habe, hätte der
Verfügungskläger auch erkennen müssen, dass er fotografiert werde. Darüber hinaus handele es sich bei den Fotos auch nicht um eine
Porträtaufnahme, sondern um bloße Fotos „in die Menge hinein“. Außerdem stehe in der Hausordnung des Clubs der Verfügungsbeklagten,
dass jeder Gast mit dem Betreten des Clubs darin einwillige fotografiert zu werden. Die Regelung eines solchen Einwilligung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei üblich und daher wirksam. Schließlich sei eine Einwilligung in die Anfertigung und
Veröffentlichung der Fotografien auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei den Bildern um Bildnisse aus dem Bereich
d…
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