Veröffentlichung von Fotos nach Diskobesuch

Wer kennt sie nicht: die Hausfotografen eines Clubs oder einer Diskothek, die, bevor man sich versieht, ein Foto von einem gemacht haben, ohne dass man sich daran erinnern kann, vorher eingewilligt zu haben. Hierbei können sich die Fotografen laut einer Entscheidung des AG Ingolstadt nicht darauf berufen, dass aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als üblich angesehen wird, dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt werden, eine irgendwie geartete Einwilligung des Abgebildeten vorliegt (AG Ingolstadt, Urt. v. 03.02.2009 - 10 C 2700/08). Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verfügungskläger besuchte eine Veranstaltung der Verfügungsbeklagten, bei welcher mehrere Fotos des Verfügungsklägers gefertigt wurden, die in der Folge auf der Website der Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurden. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte auf, die betreffenden Fotos von der Website der Verfügungsbeklagten zu entfernen und die Originale zu vernichten bzw. zu löschen. Zudem forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte löschte zwar die relevanten Fotos, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung. Begründet wurde dies von der Verfügungsbeklagten damit, dass die Entfernung der Fotografien lediglich aus Kulanz erfolgt sei, da die Veröffentlichung der Fotografien rechtmäßig gewesen sei. Der Verfügungskläger wendet hiergegen ein, dass er zu keinem Zeitpunkt seine Einwilligung zur Veröffentlichung bzw. zur Anfertigung der Fotos erteilt habe. Denn er habe gar nicht bemerkt, dass er fotografiert worden sei. Kenntnis von der Veröffentlichung der Bilder habe er erst erhalten, als er von Dritten auf die veröffentlichten Fotos angesprochen worden sei. Hiergegen wendet die Verfügungsbeklagte ein, dass es mit der Einführung von Digitalkameras üblich geworden sei, dass in Diskotheken und Clubs fotografiert wird und diese Fotos auf einer Vielzahl von Portalen veröffentlicht würde. Hiermit müsse jeder Partygast rechnen. Schließlich gebe es – in der hier relevanten Stadt München - kaum eine öffentliche Party auf der nicht fotografiert würde. Da es sich zudem um ein Bild per Blitzlicht gehandelt habe, hätte der Verfügungskläger auch erkennen müssen, dass er fotografiert werde. Darüber hinaus handele es sich bei den Fotos auch nicht um eine Porträtaufnahme, sondern um bloße Fotos „in die Menge hinein“. Außerdem stehe in der Hausordnung des Clubs der Verfügungsbeklagten, dass jeder Gast mit dem Betreten des Clubs darin einwillige fotografiert zu werden. Die Regelung eines solchen Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei üblich und daher wirksam. Schließlich sei eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotografien auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei den Bildern um Bildnisse aus dem Bereich d…

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Erschienen 6. April 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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