Veröffentlichung der Vergütung von Krankenkassenvorständen
am 17.08.2006 von Recht und Alltag
Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die Vergütung ihrer Vorstände in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Speyer in seinem Urteil vom 25.07.2006 (Az.: S 13 KR 40/05 – Sprungrevision zugelassen) entschieden und damit die Klage einer Betriebskrankenkasse gegen eine entsprechende Weisung des Bundesversicherungsamtes abgewiesen. Den Einwand der klagenden Krankenkasse, die gesetzliche Grundlage der Veröffentlichungspflicht (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) verstoße gegen die Verfassung, teilten die Richter nicht.
Die Krankenkassenvorstände werden nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Mit der Veröffentlichungspflicht bezweckt der Gesetzgeber eine höhere Transparenz des gesetzlichen Krankenversicherungssystems und damit letztlich ein Stärkung der Patienten- und Versichertensouveränität. Sie trägt dazu bei, die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten und ist für die Versicherten bei Leistungs- und Beitragsvergleichen zwischen den Kassen von großer Bedeutung. Das Interesse der Vorstände an der Geheimhaltung ihrer Bezüge muss zurücktreten. Denn es handelt sich bei diesen Bezügen nicht um Mittel, die auf dem freien Markt erwirtschaftet werden, sondern um solche, die überwiegend im …
Veröffentlichung der Vergütung von Krankenkassenvorständen
Rechtblog / Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die Vergütung ihrer Vorstände in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden und damit die Klage einer Betriebskrankenkasse gegen eine entsprechende Wei…
Vergütung von Krankenkassenvorständen
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Bundessozialgericht: Krankenkasse muss Gehälter ihres Vorstandes veröffentlichen
recht verständlich / Was die Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, sagt uns § 1 des SGB V – nämlich die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das SGB V regelt die gesetzlichen Aufgaben der g…
Krankenkassen müssen Gehälter veröffentlichen
Handakte WebLAWg / Gesetzliche Krankenkassen müssen die Gehälter ihrer Vorstände weiterhin veröffentlichen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Diese gesetzliche Pflicht sei verfassungsgemäß, heißt es in dem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschlus…
Dürfen Krankenkassen sich weigern, ihre “Chefgehälter” zu veröffentlichen?
Handakte WebLAWg / Anfang 2006 existierten in Deutschland 253 Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie verfügen über insgesamt ca 70 Millionen Versicherte (überwiegend Pflichtversicherte, ferner freiwillig Versicherte und Familienversicher…
“MFM-Empfehlungen und Lizenzanalogie”
Handakte WebLAWg / Der Schaden des Urhebers wegen der unberechtigten Veröffentlichung von Lichtbildern (§ 72 Abs. 1 UrhG) bzw. Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) ist nach der üblichen Vergütung zu berrechnen. Dem Rechteinhaber steht nach den Grundsätzen der…
1 BvR 3255/07 vom 25.02.2008
BVerfG / Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die drohende Veröffentlichung ihrer Vergütungen als Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung.…
Liquidator-Honorar
Blickpunkt Recht & Steuern / Soll eine GmbH liquidiert werden, wird dies von der Gesellschafterversammlung beschlossen und ein Liquidator bestellt. Wird mit diesem Liquidator keine Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung geschlossen, so steht ihm eine “übliche̶…
Begrenzung der gesetzlichen RVG bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß
Handakte WebLAWg / Mit Wirkung zum 1.7.2004 wurde die BRAGO durch das RVG ersetzt. Wie bereits nach der früheren Regelung berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, dem bestimmte Gebührensätze zugeordnet…
BGH: Gesamtzufriedenheit Platz 1 - Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, handelt es sich um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den orden
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern auss…
