Veröffentlichung der eMail-Adresse ist keine Zustimmung
am 25.05.2006 von http://www.aktiv-gegen-spam.de
Die Veröffentlichung der eMail-Adresse oder der Faxnummer stellt keine Einwilligung in die Zusendung von Werbung dar (LG Berlin, Urteil vom 4.5.04, 16 0 718/03).
Die Zusendung ist auch in diesem Fall als rechtswidrig anzusehen. Gerechtfertigt wäre der Versand einer werbenden eMail oder eines Faxes allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.
Bei Gewerbetreibenden muß die eMail oder das Fax im Interessenbereich des Adressaten liegen und aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände vermutet werden können, daß der Adressat die Werbung gerade per eMail oder per Fax empfangen will, so etwa, wenn zu dem Werbenden ein geschäftlicher Kontakt besteht und dabei eMails oder das Fax die gebräuchlichen Kommunikationsmittel sind (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG, Rn 70 b). Bei einer eMail- oder Fax-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden muß aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2004, I ZR 81/01).
Es genügt nicht, daß nur die (vage) Möglichkeit besteht, daß ein Empfänger, der Freiberufler oder Gewerbetreibener ist, Interesse an den beworbenen Sachen oder Dienstleidungen haben könnte. Würde man diese abstrakte Möglichkeit ausreichen lassen, könnte an Gewerbetreibende per eMail Werbung für jedwede Art von Bürobedarf oder für jedwede Dienstleistung, an denen ein Freiberufler Interesse haben kann, gesandt werden.
Vielmehr sind konkrete Umstände zu fordern, die vorliegen müssen, um die unverlangte Zusendung von Werbung zu rechtfertigen. Selbst dann, wenn der Empfänger seine eMail-Adresse oder Faxnummer selbst in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen haben sollte, um für sich Werbung zu machen, so ließe …
Spam an “catch-all-Adressen” ist unzlässig
Aktiv gegen Spam / Der Spammer verschickte die unerwünschte eMail-Werbung an die Adresse “irgendwas@domain-des-empfaengers.de”, also an eine beliebige Adresse der Empfänger-Domain. Von Interesse ist hier die Argumentation des Spammers und die…
Kein Vertrag - keine Werbung
Aktiv gegen Spam / Zwischen dem Empfänger und dem Versender einer eMail-Werbung wurden vor mehr als 12 Monaten Vertragsverhandlungen geführt. Der Empfänger hatte Informationen über eine Sache angefordert, dann mit dem Versender einmal telefoniert…
Vermutetes Interesse ist keine Rechtfertigung für Spam
Aktiv gegen Spam / Der Spammer trug vor, er könne von einem Einverständnis des Empfängers der eMail-Werbung ausgehen. Schließlich ist das beworbene Produkt doch gerade für solche Unternehmen wie das des Empfängers von grundsätzliche…
Ein Einverständnis kann nicht vermutet werden
Aktiv gegen Spam / Die Spammer, die ihre eMail-Werbung für Sägen zum Beispiel an einen Schreiner schicken, berufen sich gern darauf, daß sie davon ausgehen durften, der Schreiner habe Interesse an Sägen und deswegen kann sein Interesse an Säg…
Angeblich keine unzumutbare Belästigung
Aktiv gegen Spam / Das Amtsgericht München entschied durch Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 161 C 29330/06, rechtskräftig), daß das Double-Opt-In-Verfahren keine unzumutbare Belästigung darstelle. Die unaufgeforderte Übermittlung einer eMail mit…
Spam ist auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig
Aktiv gegen Spam / Eine weitere Entscheidung, diesmal aus der Stadt eines gepflegten Bieres, bestätigt: Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig Das unaufgeforderte Zusenden von eMail-Werbung ist auch gegen…
