Veröffentlichung der eMail-Adresse ist keine Zustimmung
Die Veröffentlichung der eMail-Adresse oder der Faxnummer stellt keine Einwilligung in die Zusendung von Werbung dar (LG Berlin,
Urteil vom 4.5.04, 16 0 718/03).
Die Zusendung ist auch in diesem Fall als rechtswidrig anzusehen. Gerechtfertigt wäre der Versand einer werbenden eMail oder eines
Faxes allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.
Bei Gewerbetreibenden muß die eMail oder das Fax im Interessenbereich des Adressaten liegen und aufgrund konkreter tatsächlicher
Umstände vermutet werden können, daß der Adressat die Werbung gerade per eMail oder per Fax empfangen will, so etwa, wenn zu dem
Werbenden ein geschäftlicher Kontakt besteht und dabei eMails oder das Fax die gebräuchlichen Kommunikationsmittel sind
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG, Rn 70 b). Bei einer eMail- oder Fax-Werbung gegenüber
Gewerbetreibenden muß aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden können (BGH,
Urteil vom 11. März 2004, I ZR 81/01).
Es genügt nicht, daß nur die (vage) Möglichkeit besteht, daß ein Empfänger, der Freiberufler oder Gewerbetreibener ist, Interesse an
den beworbenen Sachen oder Dienstleidungen haben könnte. Würde man diese abstrakte Möglichkeit ausreichen lassen, könnte an
Gewerbetreibende per eMail Werbung für jedwede Art von Bürobedarf oder für jedwede Dienstleistung, an denen ein Freiberufler
Interesse haben kann, gesandt werden.
Vielmehr sind konkrete Umstände zu fordern, die vorliegen müssen, um die unverlangte Zusendung von Werbung zu rechtfertigen. Selbst
dann, wenn der Empfänger seine eMail-Adresse oder Faxnummer selbst in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen haben sollte, um für
sich Werbung zu machen, so ließe sich hieraus nur ein Einverständnis damit herleiten, dass potentielle Mandanten oder Kunden mit dem
Empfänger per eMail oder Fax Kontakt aufzunehmen.
Auch der Bestandteil „contact” in einer eMail-Adresse läßt nur den Schluss darauf zu, daß eine derartige Kontaktaufnahme erwünscht
ist. Ein Einverständnis mit eMail-Werbung lässt sich hieraus nicht ableiten.
Der Empfänger ist auch nicht gehalten, bei einer Veröffentlichung seiner eMail-Adresse oder Faxnummer anzugeben: „Bitte keine
Werbung”. Der Einwurf von Werbung in Briefkästen ist prinzipiell zulässig und wird erst durch den Aufkleber „Bitte keine Werbung”
unzulässig. Da unverlangte eMail- und Fax-Werbung aber von vornherein unzulässig ist, ist es nicht erforderlich, in irgendeiner Weise
darauf hinzuweisen, dass man sie nicht wünsche.
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