Veröffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
am 06.03.2007 von http://info.folkertjanke.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat in einem Urteil vom Urteil vom 6.02.2007 (Az.: 6 K 1729/06.NW) entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten …
Verwaltungsgericht Neustadt : Veröffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten mit Namensbestandteilen im Internetauftritt der Dienststelle zulässig
MEDIEN INTERNET und RECHT / VG Neustadt, Urteil vom 6.02.2007 Az. 6 K 1729/06.NW Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwa…
Kein regelmäßiger Publikumsverkehr
LawBlog / Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle verö…
VG Neustadt: E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle verö…
Beamtenrecht: Dienstliche Mail-Adresse darf veröffentlicht werden
JuracityBlog / Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW - die Klage eines Beamten gegen die Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Anschrift und seiner dienstlichen Telefondurchwahl im Internetauftritt der Dienststell…
VG Neustadt a.d.W.: Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datens
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche …
Veröffentlichung der eMail-Adresse ist keine Zustimmung
Aktiv gegen Spam / Die Veröffentlichung der eMail-Adresse oder der Faxnummer stellt keine Einwilligung in die Zusendung von Werbung dar (LG Berlin, Urteil vom 4.5.04, 16 0 718/03). Die Zusendung ist auch in diesem Fall als rechtswidrig anzusehen. Gerechtfertig…
Dienstherr darf Namen ins Netz stellen
Archivalia (Archivrecht) / http://blog.juracity.de/2007-09-21/ovg-koblenz-beamte-und-ihre-email-adresse-im-netz.html Auch manche Behörden wollen modern und bürgernah arbeiten. Was liegt näher als ein Internetauftritt mit Angabe von Namen und Email-Adresse der Beamten ? Das…
OVG Rheinland-Pfalz: Behörde darf Namen + E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet veröffentlichen
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Der Kläger i…
OVG: Behörde darf Namen eines Beamten und dienstliche E-Mail-Adresse im Internetauftritt veröffentlichen
Rechtblog / Das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E‑Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz…
Landgericht Köln : spickmich.de - Einstweilige Verfügung gegen Lehrer-Benotungen im Internet wieder aufgehoben.
MEDIEN INTERNET und RECHT / LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 28 O 263/07 Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit einem am 11.07.2007 verkündeten Urteil (Az. 28 O 263/07) eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche die Kammer am 15.5.2007 de…
Dürfen E-Mails veröffentlicht werden?
LawBlog / Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht aus Stuttgart beantwortet die Frage, wann E-Mails veröffentlicht werden dürfen: Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftl…
Zulässigkeit der ungefagten Veröffentlichung von E-Mails im Internet
IT-Recht Blog / Auf Grund einer aktuellen Diskussion zwischen Peter Glaser und Marco Dettweiler wird zur Zeit in der Blogosphäre häufig die Frage aufgeworfen, inwieweit die ungefragte Veröffentlichung von E-Mails im Internet rechtlich zulässig ist. Der Kollege U…
